Norm
ZPO §500 IIGRechtssatz
Wenn das Klagebegehren (drei) in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehende Ansprüche beinhaltet, es sich also um eine Klagehäufung handelt, hat der Ausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO über jeden Anspruch gesondert zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0042275Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016