RS OGH 1969/5/28 3Ob51/69

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Veröffentlicht am 28.05.1969
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Norm

EO §328

Rechtssatz

Auf Grund eines nach § 328 EO ergangenen Beschlusses gegen den Drittschuldner können keine Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen werden, der Drittschuldner muß vielmehr herausgabebereit sein. Ein ungesetzlicher Vorgang in der Durchführung der Exekution liegt demnach schon dann vor, wenn die Übergabe in die Wege geleitet wird, ohne daß der Drittschuldner seine Bereitwilligkeit zur Übergabe erklärt hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 51/69
    Entscheidungstext OGH 28.05.1969 3 Ob 51/69
    EvBl 1969/398 S 603

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0004341

Dokumentnummer

JJR_19690528_OGH0002_0030OB00051_6900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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