Norm
EO §328Rechtssatz
Auf Grund eines nach § 328 EO ergangenen Beschlusses gegen den Drittschuldner können keine Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen werden, der Drittschuldner muß vielmehr herausgabebereit sein. Ein ungesetzlicher Vorgang in der Durchführung der Exekution liegt demnach schon dann vor, wenn die Übergabe in die Wege geleitet wird, ohne daß der Drittschuldner seine Bereitwilligkeit zur Übergabe erklärt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0004341Dokumentnummer
JJR_19690528_OGH0002_0030OB00051_6900000_002