Norm
AußStrG §16 BII2k1Rechtssatz
Die Reassumierung eines den Parteien noch nicht zugestellten Beschlusses des Rekursgerichtes wegen einer durch mittlerweile Erhebungen bewirkten Änderung des Sachverhaltsbildes ist mit einem auf die Beschwerdegründe des § 16 AußStrG beschränkten Revisionsrekurs unangreifbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0007480Dokumentnummer
JJR_19690529_OGH0002_0010OB00096_6900000_001