RS OGH 1969/6/3 2Ob128/69 (2Ob129/69)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1969
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Norm

EKHG §9
StVO 1960 §20 Abs1 Id
StVO 1960 §76 III

Rechtssatz

Keine Haftung des Motorradfahrers der bei Dunkelheit, aber guter Straßenbeleuchtung auf einer übersichtlichen Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit zwischen einundvierzig bis fünfzig km/h auf dem 7,8 Meter breiten Teil der Fahrbahn einer Vorrangstraße, der links von einer Straßenbahnhaltestelle und rechts vom Gehsteig begrenzt wird, fährt und einen Fußgänger niederstößt, der von der Straßenbahnhaltestelle über die Fahrbahn in 2,4 Sekunden bis auf 1,7 Meter zum Fahrbahnrand gegen den Gehsteig gelaufen war.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 128/69
    Entscheidungstext OGH 03.06.1969 2 Ob 128/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0059083

Dokumentnummer

JJR_19690603_OGH0002_0020OB00128_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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