RS OGH 1969/6/3 10Os104/69, 12Os41/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1969
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Norm

JGG 1961 §17 Abs1
StPO §281 Z11
StPO §468 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Bestellung eines Bewährungshelfers, mag sie auch im wohlverstandenen Interesse des Verurteilten geschehen, ist eine seine Bewegungsfreiheit einschränkende Maßnahme. Durch ihre Anordnung ohne gesetzliche Grundlage wird daher die Strafbefugnis des Gerichtes zum Nachteil des Verurteilten überschritten.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 104/69
    Entscheidungstext OGH 03.06.1969 10 Os 104/69
    Veröff: RZ 1969,207 = RZ 1970,39
  • 12 Os 41/76
    Entscheidungstext OGH 15.06.1976 12 Os 41/76
    nur: Die Bestellung eines Bewährungshelfers, mag sie auch im wohlverstandenen Interesse des Verurteilten geschehen, ist eine seine Bewegungsfreiheit einschränkende Maßnahme. (T1) Veröff: EvBl 1977/25 S 50 = RZ 1976/98 S 184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0088494

Dokumentnummer

JJR_19690603_OGH0002_0100OS00104_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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