Norm
JGG 1961 §17 Abs1Rechtssatz
Die Bestellung eines Bewährungshelfers, mag sie auch im wohlverstandenen Interesse des Verurteilten geschehen, ist eine seine Bewegungsfreiheit einschränkende Maßnahme. Durch ihre Anordnung ohne gesetzliche Grundlage wird daher die Strafbefugnis des Gerichtes zum Nachteil des Verurteilten überschritten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0088494Dokumentnummer
JJR_19690603_OGH0002_0100OS00104_6900000_001