Norm
ABGB §1237Rechtssatz
Der Ehemann, der als Verwalter der Landwirtschaft seiner Gattin, wenn auch im eigenen Namen, aus dem Erlös von Früchten der Liegenschaft (von forstmäßig geschlägertem Holz) für das landwirtschaftliche Unternehmen Maschinen angeschafft hat, ist nicht Eigentümer dieser Maschinen geworden, sondern hat das Eigentum daran für seine Ehefrau als deren mittelbarer Stellvertreter erworben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0025765Dokumentnummer
JJR_19690603_OGH0002_0080OB00081_6900000_001