RS OGH 1969/6/3 8Ob81/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1969
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Norm

ABGB §1237
ABGB §1238
ABGB §1239

Rechtssatz

Der Ehemann, der als Verwalter der Landwirtschaft seiner Gattin, wenn auch im eigenen Namen, aus dem Erlös von Früchten der Liegenschaft (von forstmäßig geschlägertem Holz) für das landwirtschaftliche Unternehmen Maschinen angeschafft hat, ist nicht Eigentümer dieser Maschinen geworden, sondern hat das Eigentum daran für seine Ehefrau als deren mittelbarer Stellvertreter erworben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

§ 1238 ABGB und § 1239 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0025765

Dokumentnummer

JJR_19690603_OGH0002_0080OB00081_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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