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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §34 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der M in Wien, geboren am 22. Mai 1977, vertreten durch Dr. Herwig Trnka, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Hauptplatz 12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Juni 2002, Zl. SD 255/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. Juni 2002 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Die Beschwerdeführerin sei im April 1998 mit einem vom 23. April 1998 bis zum 21. Mai 1998 gültigen Visum C in das Bundesgebiet eingereist. Bereits am 5. Mai 1998 habe sie einen österreichischen Staatsbürger geheiratet, worauf ihr eine Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher erteilt worden sei. Ihr Aufenthaltsrecht sei bis zum 9. November 2000 verlängert worden.
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 29. November 2000 sei die Ehe der Beschwerdeführerin für nichtig erklärt worden. Das Gericht habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann über Vermittlung einer Bekannten kennen gelernt und dass sie diesen geheiratet habe, damit sie die österreichische Staatsbürgerschaft erlange. Als Gegenleistung sei dem Ehemann ein überaus gut bezahlter Job im Lokal der genannten Bekannten versprochen worden. Darüber hinaus seien ihm mit Wissen der Beschwerdeführerin von dieser Bekannten S 12.000,-- (EUR 872,07) bezahlt worden.
Die Beschwerdeführerin sei unter dem Familiennamen B. bereits im Jahr 1996 fremdenpolizeilich überprüft und in ihre Heimat abgeschoben worden. Ferner habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin im April oder Mai 1999 einen Bekannten ihres Ehemanns darauf angesprochen habe, ob er bereit wäre, ihre Schwester zu heiraten, damit diese nach Österreich kommen könne. Dafür seien dem Bekannten vorerst S 20.000,-- (EUR 1453,46) und nach einigem Handel letztlich S 50.000,-- (EUR 3633,64) versprochen worden.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin verwirkliche den Sachverhalt des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG. Ein derartiges Fehlverhalten beeinträchtige die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - im Grund des § 36 Abs. 1 FrG gegeben seien.
Die Beschwerdeführerin sei ledig bzw. offenbar geschieden. Sorgepflichten seien nicht aktenkundig. Familiäre Bindungen bestünden zu ihrer Mutter, in deren Wohnung sie auch wohne. Der mit dem Aufenthaltsverbot daher verbundene Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten. Das Eingehen einer Scheinehe zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile stelle einen eklatanten Rechtsmissbrauch dar, der mit einem geregelten Fremdenwesen nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei auf die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen gewesen. Diese erweise sich jedoch in Anbetracht dessen als gering, dass der Beschwerdeführerin der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten ermöglicht worden sei. Auch unter Berücksichtigung der familiären Bindungen zu ihrer Mutter sei das der Beschwerdeführerin insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet nicht besonders ausgeprägt. Eine allenfalls ausgeübte Beschäftigung vermöge den Interessen der Beschwerdeführerin kein zusätzliches Gewicht zu verleihen, sei doch der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ebenfalls nur durch die Scheinehe möglich gewesen. Dem stehe die Gefährdung des maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin wögen keinesfalls schwerer als das große öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.
Da sonst keine besonderen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände gegeben seien, habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessens Abstand genommen werden können.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots betreffe, erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auf fünf Jahre gerechtfertigt. In Anbetracht des dargestellten Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin könne vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf die Ehe berufen, aber mit dem Gatten ein gemeinsames Familienleben nie geführt zu haben. Sie bringt jedoch vor, für die Vermittlung dieser Ehe nichts bezahlt zu haben. Lediglich die Vermittlerin der Scheinehe habe Zahlungen an ihren seinerzeitigen Ehegatten geleistet. Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG sei nicht erfüllt.
1.2. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es keinen Unterschied macht, ob der Fremde den für die Eheschließung geleisteten Vermögensvorteil aus seinem eigenen Vermögen aufbringt oder ihm dafür Mittel von einer dritten Person - etwa geschenkweise - zur Verfügung gestellt werden. Ebenso kann es keinen Unterschied machen, ob der Vermögensvorteil, der die Gegenleistung für die Eheschließung darstellt, vom Fremden selbst oder mit dessen Wissen von einer dritten Person geleistet wird. In all diesen Fällen schreckt der Fremde nicht davor zurück, eine gegen Bezahlung zu Stande gekommene Ehe ohne Führung eines gemeinsamen Familienlebens einzugehen und sich unter Berufung auf diese Ehe fremdenrechtlich relevante Vorteile zu verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. August 2000, Zl. 2000/18/0026).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde festgestellt, die Beschwerdeführerin habe davon gewusst, dass eine Bekannte dem (früheren) Ehemann (für die Eheschließung) S 12.000,-- bezahlt hat. Diese Feststellungen lässt die Beschwerde unbekämpft. Das Verhalten der Beschwerdeführerin erfüllt daher den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG.
1.3. Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zukommt (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 24. Mai 2002, Zl. 2002/18/0076, mwH), kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde vorliegend die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG für gerechtfertigt erachtet hat.
2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 FrG hat die belangte Behörde zu Gunsten der Beschwerdeführerin die familiäre Bindungen zu ihrer Mutter und die Dauer des inländischen Aufenthalts seit dem 21. Mai 1998 berücksichtigt. Die daraus ableitbaren persönlichen Interessen werden in ihrem Gewicht dadurch erheblich gemindert, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin - nach Einreise mit einem Visum C - zunächst nur auf Grund der nach dem Eingehen ihrer Scheinehe erteilten Niederlassungsbewilligung berechtigt war.
Den insgesamt somit nur sehr gering ausgeprägten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin steht die von ihr in Anbetracht ihres Fehlverhaltens ausgehende erhebliche Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. März 2002, Zl. 99/18/0225), gegenüber. Von daher begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und dass die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), keinen Bedenken.
3. Schließlich bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, von ihrem Ermessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen und von der Verhängung des Aufenthaltsverbots abzusehen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
4. Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 17. September 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180163.X00Im RIS seit
21.11.2002