Norm
ASVG §334Rechtssatz
Ein Dienstgeber, der einen noch nicht siebzehnjährigen Lehrling im zweiten Lehrjahr an einer gefährlichen Holzbearbeitungsmaschine unbeaufsichtigt arbeiten läßt und es unterlassen hat, sich die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften zu verschaffen, handelt grob fahrlässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0085277Dokumentnummer
JJR_19690603_OGH0002_0020OB00142_6900000_001