RS OGH 1969/6/4 6Ob131/69, 5Ob233/70 (5Ob224/70), 5Ob54/75, 3Ob116/83, 6Ob25/98i, 1Ob28/03d, 8Ob137/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1969
beobachten
merken

Norm

ZPO §226 IIA1
ZPO §226 IIB9

Rechtssatz

Ausreichende Bestimmtheit des Begehrens des außerbücherlichen Erwerbers eines Grundstückes, der beklagte Verkäufer sei schuldig, die Herstellung eines zur grundbücherlichen Durchführung geeigneten Teilungsplanes zu dulden, einzuwilligen, daß das Trennstück laut Teilungsplan vom Kläger lastenfrei grundbücherlich ins Eigentum übertragen werde, sowie alle zur Durchführung erforderlichen Erklärungen abzugeben. Der Teilungsplan braucht der Klage nicht angeschlossen werden. Er kann vielmehr noch im Zuge des Exekutionsverfahrens erwirkt werden (1 Ob 206/56, 2 Ob 707/59).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 131/69
    Entscheidungstext OGH 04.06.1969 6 Ob 131/69
    Veröff: EvBl 1970/117 S 188 = NZ 1970,110
  • 5 Ob 233/70
    Entscheidungstext OGH 07.10.1970 5 Ob 233/70
    nur: Ausreichende Bestimmtheit des Begehrens des außerbücherlichen Erwerbers eines Grundstückes, der beklagte Verkäufer sei schuldig, die Herstellung eines zur grundbücherlichen Durchführung geeigneten Teilungsplanes zu dulden, einzuwilligen, daß das Trennstück laut Teilungsplan vom Kläger lastenfrei grundbücherlich ins Eigentum übertragen werde, sowie alle zur Durchführung erforderlichen Erklärungen abzugeben. (T1)
  • 5 Ob 54/75
    Entscheidungstext OGH 13.05.1975 5 Ob 54/75
  • 3 Ob 116/83
    Entscheidungstext OGH 30.11.1983 3 Ob 116/83
    Vgl auch
  • 6 Ob 25/98i
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 25/98i
    Beisatz: Die Teilfläche muß nur ausreichend nach Merkmalen in der Natur oder nach der Grundbuchsmappe bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. (T2)
  • 1 Ob 28/03d
    Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 28/03d
    Vgl auch; Beisatz: Wenngleich die Vorlage eines Plans nicht unbedingt erforderlich ist, muss doch die beanspruchte Fläche ausreichend nach Merkmalen in der Natur bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Hier: Das Begehren, die Wohnung ..."samt Hälfte des Kellers". (T3)
  • 8 Ob 137/21m
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 8 Ob 137/21m
    Vgl; Beisatz: Hier: Ausreichende Bestimmtheit des Begehrens, der Beklagten zu verurteilen, für die treuhändige Abwicklung des geschlossenen Kaufvertrags aus einem ihr käuferseits erstatteten Vorschlag von vier Personen (teils Notaren, teils Rechtsanwälten) binnen 14 Tagen bei sonstigem Übergang des Wahlrechts auf die Zweitklägerin einen Treuhänder auszuwählen (Spruchpunkt 1), sämtliche künftigen Rangordnungsbeschlüsse über die beabsichtigte Veräußerung der Wohnungseigentumsobjekte an den Treuhänder auszuhändigen (Spruchpunkt 2) und alle für die Abwicklung des geschlossenen Kaufvertrags notwendigen Erklärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen (Spruchpunkt 4). (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0037434

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten