Norm
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtIVRechtssatz
In dem Übereinkommen wird nicht klar gesagt, ob an den Schiedsspruch und die Schiedsgerichtsvereinbarung oder deren Abschriften nur jene Anforderungen für die Echtheit beziehungsweise Richtigkeit gestellt werden können, die in dem Staat, in dem oder nach dessen Recht der Schiedsspruch gefällt wurde, vorgesehen sind, oder ob auch die in dem Staat, in dem er geltend gemacht wird, vorgesehenen Beglaubigungserfordernisse für ausländische Urkunden erfüllt werden müssen. Nach dem Übereinkommen ist der Antragsteller also nicht gezwungen, sich an die ausländische Vertretung des Staates zu wenden, in dem er den Antrag stellen will. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten wird es sich zwar empfehlen, die Urkundenabschriften bei der Vertretung des Staates beglaubigen zu lassen, dessen Gerichte um die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches ersucht werden. Ein Zwang hiezu besteht aber nicht (hier bulgarisches Schiedsgericht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0075355Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013