RS OGH 1969/6/11 3Ob62/69, 3Ob2097/96w, 3Ob2098/96t, 3Ob320/97y, 3Ob35/08f, 3Ob65/11x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1969
beobachten
merken

Norm

UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtIV

Rechtssatz

In dem Übereinkommen wird nicht klar gesagt, ob an den Schiedsspruch und die Schiedsgerichtsvereinbarung oder deren Abschriften nur jene Anforderungen für die Echtheit beziehungsweise Richtigkeit gestellt werden können, die in dem Staat, in dem oder nach dessen Recht der Schiedsspruch gefällt wurde, vorgesehen sind, oder ob auch die in dem Staat, in dem er geltend gemacht wird, vorgesehenen Beglaubigungserfordernisse für ausländische Urkunden erfüllt werden müssen. Nach dem Übereinkommen ist der Antragsteller also nicht gezwungen, sich an die ausländische Vertretung des Staates zu wenden, in dem er den Antrag stellen will. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten wird es sich zwar empfehlen, die Urkundenabschriften bei der Vertretung des Staates beglaubigen zu lassen, dessen Gerichte um die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches ersucht werden. Ein Zwang hiezu besteht aber nicht (hier bulgarisches Schiedsgericht).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 62/69
    Entscheidungstext OGH 11.06.1969 3 Ob 62/69
    Veröff: SZ 42/87 = EvBl 1969/432 S 666
  • 3 Ob 2097/96w
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2097/96w
  • 3 Ob 2098/96t
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 3 Ob 2098/96t
  • 3 Ob 320/97y
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 3 Ob 320/97y
    nur: In dem Übereinkommen wird nicht klar gesagt, ob an den Schiedsspruch und die Schiedsgerichtsvereinbarung oder deren Abschriften nur jene Anforderungen für die Echtheit beziehungsweise Richtigkeit gestellt werden können, die in dem Staat, in dem oder nach dessen Recht der Schiedsspruch gefällt wurde, vorgesehen sind, oder ob auch die in dem Staat, in dem er geltend gemacht wird, vorgesehenen Beglaubigungserfordernisse für ausländische Urkunden erfüllt werden müssen. (T1) Veröff: SZ 70/249
  • 3 Ob 35/08f
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 35/08f
    nur T1; Beisatz: Aus T1 ergibt sich keineswegs, es seien ausschließlich die Beglaubigungserfordernisse am Ort der Schiedsspruchfällung maßgeblich. (T2); Veröff: SZ 2008/124
  • 3 Ob 65/11x
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 65/11x
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0075355

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten