Norm
ABGB §863 BRechtssatz
Stillschweigende Genehmigung einer Vollmachtüberschreitung. Wenn der Gegner behauptet, mit dem Ehemann als dem Vertreter der Ehefrau eine über den Rahmen der Vertretungsmacht des Ehemannes ( § 1238 ABGB ) hinausgehende Vereinbarung abgeschlossen zu haben, muß die angeblich Vertretene der ihr mitgeteilten Vereinbarung widersprechen, wenn sie sie wegen Mangels der Vollmacht nicht gegen sich gelten lassen will.
Entscheidungstexte
Schlagworte
§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0014141Dokumentnummer
JJR_19690611_OGH0002_0050OB00160_6900000_001