Norm
EO §35 CRechtssatz
1.)
Eine sich gegen die Exekutionsführung richtende Klage ist nur dann wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges unstatthaft, wenn das Gesetz die erhobene Einwendung in ein besonderes Verfahren außerhalb des Zivilprozesses verweist. Ein Streit darüber, ob trotz Erfüllung der durch einstweilige Verfügung - zur Sicherung des Hauptanspruches - aufgetragenen Verbindlichkeit Exekution geführt wurde, etwa trotz Befolgung des erlassenen Gebotes bzw trotz Einhaltung des erlassenen Verbotes, ist mangels Verweisung in eine besondere Verfahrensart im Rechtsweg auszutragen, zumal in einem solchen Fall weder Anlass noch Handhabe zu einer Aufhebung oder Einschränkung der einstweiligen Verfügung als solcher bestünde (vgl SZ 13/176).
2.)
Auf einstweilige Verfügungen gemäß § 382 Z 8 EO ist § 399 Abs 1 Z 4 EO überhaupt unanwendbar, auch wenn darauf Bedacht genommen wird, dass auch derartige Verfügungen der Rechtskraft fähig sind und aus den übrigen in § 399 EO angeführten Gründen im exekutionsrechtlichen Verfahren aufgehoben oder abgeändert werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0001517Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012