Norm
StVO §10 Abs1Rechtssatz
Für das Überholverbot des § 16 Abs 1 lit a StVO gibt nicht allein die Fahrbahnbreite den Ausschlag, es kommt vielmehr auf die ganze Situation, insbesondere auf das Verhalten der sonstigen vom Überholvorgang betroffenen Fahrzeuge sowie deren Art und Geschwindigkeit an.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073587Dokumentnummer
JJR_19690612_OGH0002_0110OS00131_6800000_002