Norm
ABGB §1325 E2Rechtssatz
Möglichkeit zur Geltendmachung neuer Schmerzengeldansprüche, wenn bei Abschluss eines Vergleiches nach seiner Entstehungsgeschichte und seinem Wortlaut die Geltendmachung weiterer Schmerzengeldansprüche vorbehalten wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0031035Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022