Norm
StVO §19 Abs6 BVIdRechtssatz
Der aus einer Hauseinfahrt oder Grundstückseinfahrt kommende Kraftfahrzeuglenker muß seine Fahrweise unter allen Umständen darauf einrichten, daß er selbst Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang, die sich nicht vorschriftsmäßig verhalten, weder zum unvermittelten Bremsen noch zum Ablenken ihres Fahrzeuges nötigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0074519Dokumentnummer
JJR_19690612_OGH0002_0020OB00155_6900000_003