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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
MRK Art8 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des RS in F, vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 6. Dezember 2000, Zl. Ia 370- 850/2000, betreffend Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Vorarlberger Landesregierung (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10, 11a, 12, 13 und 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) ab. Der 1971 geborene Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, habe seit 8. Februar 1978 ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Er habe hier die Volks- und Hauptschule sowie den polytechnischen Lehrgang besucht. Anschließend habe er ein Jahr lang die Berufsschule als Karosseriebauer absolviert. Beruf habe er keinen erlernt. Von 1987 bis 1995 sei er bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt gewesen. Seit 1995 sei er als Textilarbeiter bei einem Unternehmen in Rankweil beschäftigt.
Der Beschwerdeführer sei vom Bezirksgericht Feldkirch am 22. Jänner 1998 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je S 150,-- verurteilt worden, weil er (zu ergänzen: im September 1997) seine "Exgattin" geschlagen und dadurch verletzt habe. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 23. Juni 1998 sei er wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu S 150,-- verurteilt worden, weil er zwischen Jänner und Oktober 1997 von einer anderen Person gestohlene Sachen teilweise konsumiert bzw. sonst an sich gebracht habe.
Von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sei er wie folgt rechtskräftig bestraft worden:
"mit Bescheid vom 13.06.1991, Zl. X-10376-1991, wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 200,--;
mit Bescheid vom 13.06.1991, Zl. X-10376-1991, wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 100,--;
mit Bescheid vom 17.09.1991, Zl. X-10376-1991, wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 300,--;
mit Bescheid vom 17.09.1991, Zl. X-10376-1991, wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 200,--;
mit Bescheid vom 17.09.1991, Zl. X-16598-1991, wegen einer Übertretung nach § 106 Abs. 4 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 400,--;
mit Bescheid vom 27.10.1992, Zl. X-21505-1992, wegen Übertretungen nach den §§ 16 Abs. 2 lit. a und 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 700,--;
mit Bescheid vom 27.10.1992, Zl. X-21505-1992, wegen Übertretungen nach den §§ 52 lit. a Z 10a und 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 600,--;
mit Bescheid vom 31.12.1992, Zl. X-26928-1992, wegen Übertretungen nach den §§ 98 Abs. 1 KFG und 58 Abs. 1 Z 1 lit. a KDV mit einer Geldstrafe von S 1.000,--;
mit Bescheid vom 13.05.1993, Zl. X-9751-1993, wegen Übertretungen nach den §§ 9 Abs. 1 und 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von S 700,--;
mit Bescheid vom 13.05.1993, Zl. X-9751-1993, wegen Übertretungen nach den §§ 16 Abs. 1 lit. a und 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von 10a und 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von S 1.000,--;
mit Bescheid vom 28.05.1993, Zl. X-11011-1993, wegen Übertretungen nach den §§ 98 Abs. 1 KFG und 58 Abs. 1 Z 1 lit. a KDV mit einer Geldstrafe von S 1.100,--;
mit Bescheid vom 24.06.1993, Zl. X-12354-1993, wegen einer Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z 2 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 300,--;
mit Bescheid vom 29.03.1994, Zl. X-6516-1994, wegen Übertretungen nach den §§ 82 Abs. 2 und 99 Abs. 3 lit. d StVO mit einer Geldstrafe von S 1.000,--;
mit Bescheid vom 17.10.1995, Zl. X-23309-1995, wegen einer Übertretung nach § 36 lit. e KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 700,--;
mit Bescheid vom 17.10.1995, Zl. X-23309-1995, wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 300,--;
mit Bescheid vom 17.10.1995, Zl. X-23309-1995, wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 300,--;
mit Bescheid vom 17.10.1995, Zl. X-23309-195, wegen Übertretungen nach den §§ 102 Abs. 1 und 6 Abs. 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 600,--;
mit Bescheid vom 27.12.1995, Zl. X-29689-1995, wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 10 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 400,--;
mit Bescheid vom 27.12.1995, Zl. X-29689-1995, wegen einer Übertretung nach Art. III Abs. 5 lit. a und Abs. 1 Bundesgesetz mit einer Geldstrafe von S 300,--;
mit Bescheid vom 27.12.1995, Zl. X-29689-1995, wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 400,--;
mit Bescheid vom 30.01.1996, Zl. X-2148-1996, wegen einer Übertretung nach § 23 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz mit einer Geldstrafe von S 300,--;
mit Bescheid vom 30.01.1996, Zl. X-2148-1996, wegen Übertretungen nach den §§ 102 Abs. 1 und 27 Abs. 2 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 300,--;
mit Bescheid vom 30.01.1996, Zl. X-2148-1996, wegen Übertretungen nach den §§ 102 Abs. 1 und 14 Abs. 6 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 450,--;
mit Bescheid vom 30.01.1996, Zl. X-2148-1996, wegen Übertretungen nach den §§ 102 Abs. 1 und 14 Abs. 4 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 450,--;
mit Bescheid vom 30.01.1996, Zl. X-2148-1996, wegen Übertretungen nach den §§ 102 Abs. 1 und 14 Abs. 3 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 450,--;
mit Bescheid vom 30.01.1996, Zl. X-2148-1996, wegen Übertretungen nach den §§ 102 Abs. 1 und 7 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 KDV mit einer Geldstrafe von S 1.500,--;
mit Bescheid vom 22.04.1996, Zl. X-8597-1996, wegen Übertretungen nach den §§ 20 Abs. 2 und 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von S 2.000,--;
mit Bescheid vom 26.10.1997, Zl. BHFK-X-alt-1997/20969, wegen Übertretungen nach den §§ 52 lit. a Z 10a und 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von S 1.500,--;
mit Bescheid vom 26.10.1997, Zl. BHFK-X-alt-1997/20969, wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 400,--;
mit Bescheid vom 15.04.1999, Zl. BHFK-X-alt-1999/13370, wegen einer Übertretung nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z 1 Führerscheingesetz mit einer Geldstrafe von S 500,--;
mit Bescheid vom 15.04.1999, Zl. BHFK-X-alt-1999/13370, wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 300,--
mit Bescheid vom 07.07.1999, Zl. BHFK-X-alt-1999/10721, wegen Übertretung nach den §§ 102 Abs. 1 und 14 Abs. 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 450,--;
mit Bescheid vom 07.07.1999, Zl. BHFK-X-alt-1999/10721, wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 300,--;
mit Bescheid vom 07.07.1999, Zl. BHFK-X-alt-1999/10721, wegen einer Übertretung nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z 1 Führerscheingesetz mit einer Geldstrafe von S 500,--;
mit Bescheid vom 16.10.1999, Zl. BHFK-X-alt-1999/15978, wegen Übertretungen nach den §§ 23 Abs. 1 und 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von S 600,--."
Nach Wiedergabe der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG führte die belangte Behörde weiter aus, der Beschwerdeführer sei vom Bezirksgericht Feldkirch wegen Körperverletzung sowie wegen Hehlerei verurteilt worden. Insbesondere die Körperverletzung müsse als gravierende Rechtsverletzung gewertet werden, weil er seine damalige Frau verletzt habe und Gewalttaten innerhalb der Familie als besonders verwerflich einzustufen seien. Der Beschwerdeführer halte sich seit über 20 Jahren in Österreich auf. Seit 1991 sei er immer wieder behördlich negativ in Erscheinung getreten. Von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch habe er in der Zeit von 1991 bis 1999 wegen 36 Verwaltungsübertretungen bestraft werden müssen. Es habe sich dabei überwiegend um Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung und dem Kraftfahrgesetz gehandelt. Mehrfach sei den Bestrafungen zugrunde gelegen, dass er Kraftfahrzeuge gelenkt habe, die technische Mängel aufgewiesen hätten. Weiters habe er mehrfach nicht unerhebliche Geschwindigkeitsübertretungen begangen. Durch die wiederkehrende Missachtung gesetzlicher Vorschriften (gerichtlicher als auch verwaltungsrechtlicher Tatbestände) gebe der Beschwerdeführer zu erkennen, er sei nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Dieses Verhalten lasse den Schluss zu, dass er möglicherweise auch in Zukunft wesentliche Vorschriften missachten werde, die zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bzw. für die anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen erlassen worden seien. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht. Diese Voraussetzung müsse für alle im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 vorgesehenen Verleihungstatbestände, ausgenommen für den des § 14 StbG gegeben sein. Dieser Tatbestand sei jedoch gleichfalls nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer nicht, wie im § 14 StbG gefordert, staatenlos sei.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 124, lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn
1. er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, ...
...
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
...
§ 12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er
1. nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 oder 34) oder des Verzichtes auf die Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und entweder
a) seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder
b) seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist oder
..."
Die belangte Behörde gründete die Abweisung des Verleihungsantrages auf den Mangel der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG.
Der Beschwerdeführer sieht eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass er einen Rechtsanspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 12 Z 1 lit. b StbG habe. Weiters habe die belangte Behörde übersehen, dass besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinn des § 10 Abs. 5 Z 3 StbG vorlägen. Sie sei zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht. Im Hinblick auf den tatsächlichen - nach Ansicht des Beschwerdeführers aber ohne ausreichende Feststellungen über sein gerichtlich strafbares Verhalten sowie über seine Verwaltungsübertretungen in der Bescheidbegründung zusammengefassten - Sachverhalt hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, der Beschwerdeführer sei nachhaltig persönlich und beruflich in Österreich integriert und § 10 Abs. 1 Z 6 StbG stehe der Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht entgegen. Zwölf der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen seien darauf zurückzuführen, dass er als Fahrzeuglenker die erforderlichen Dokumente nicht mit sich geführt habe, und auch mit den übrigen Verwaltungsübertretungen sei keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verbunden gewesen. Die von ihm an seiner Lebensgefährtin begangene und von der belangten Behörde - zu Unrecht - als "gravierende Rechtsverletzung" bzw. als "besonders verwerfliche Gewalttat innerhalb der Familie" gewertete Körperverletzung sei eine nachvollziehbare (wenn auch nicht entschuldbare) Reaktion auf strafrechtlich relevantes Verhalten seiner Lebensgefährtin. Bei näherer Betrachtung seines Gesamtverhaltens und der ihm angelasteten Übertretungen hätte die belangte Behörde richtigerweise zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine (allfällige) negative Einstellung gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie der allgemeinen Sicherheit erlassenen Gesetzen nicht in deutlicher Weise zum Ausdruck komme und der Beschwerdeführer sohin von der Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht ausgeschlossen sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG - die auch für eine Verleihung der Staatsbürgerschaft im Grunde des § 12 StbG erfüllt sein muss - vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, welches wesentlich (auch) durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Hiebei stellt der Gesetzgeber - anders als nach § 10 Abs. 1 Z 2 StbG - nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen deutlich zum Ausdruck (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2000/01/0487, mwN).
Soweit die belangte Behörde ihre Beurteilung im Grund des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG (auch) darauf stützte, der Beschwerdeführer sei seit 1991 immer wieder behördlich negativ in Erscheinung getreten und habe wegen 36 Verwaltungsübertretungen bestraft werden müssen, vermag der Verwaltungsgerichtshof diese Beurteilung schon deshalb nicht seiner Entscheidung zugrunde zu legen, weil der vorliegende Bescheid in Ansehung der Verwaltungsübertretungen keine ausreichenden Feststellungen enthält, die die Beurteilung der belangten Behörde einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich machen würden; diesbezüglich wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/01/0032, verwiesen.
Jedoch gründete die belangte Behörde ihre Beurteilung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auch auf das gerichtlich strafbare, in der Begründung des angefochtenen Bescheides kurz umschriebene Verhalten des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen bei der Prognose künftigen Wohlverhaltens des Verleihungswerbers nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1999, Zl. 98/01/0086, mwN).
Soweit der Beschwerdeführer für sich ins Treffen führt, die Körperverletzung sei eine nachvollziehbare Reaktion auf strafrechtlich relevantes Verhalten seiner Lebensgefährtin gewesen, vermag er hierin keine Bedenken gegen die Beurteilung der belangten Behörde zu erwecken. Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zwar - im Einklang mit der Beschwerde - zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese Straftat mit der Mutmaßung, seine Lebensgefährtin habe gestohlene Waren nach Hause gebracht, begründete. Damit zeigt er jedoch weder rechtfertigende noch entschuldigende Gesichtspunkte für diese Straftat auf; zudem wird ihm durch die weitere Verurteilung durch das Bezirksgericht Feldkirch vorgeworfen, im Jahre 1997 während eines Zeitraumes von einem dreiviertel Jahr - offensichtlich von seiner Lebensgefährtin gestohlene - Sachen verhehlt zu haben.
Die Beurteilung der belangten Behörde, der Verleihungswerber biete keine Gewähr dafür, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit und die anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zu sein, begegnet unter diesen Umständen keinen Bedenken, weil insbesondere der der strafgerichtlichen Verurteilung nach § 83 Abs. 1 StGB zu Grunde liegende Angriff gegen die körperliche Integrität seiner ehemaligen Gattin und nunmehrigen Lebensgefährtin im September 1997 bei Erlassung des angefochtenen Bescheides im Dezember 2000 noch zu geringe Zeit zurücklag, um im vorliegenden Fall allein aus dem Verstreichen dieses Zeitraumes eine positive Prognose ableiten zu können.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 17. September 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001010028.X00Im RIS seit
07.11.2002