Norm
ZPO §503 Z2 C6Rechtssatz
Wenn das Berufungsgericht schon auf Grund der Ergebnisse des erstrichterlichen Verfahrens den Eindruck des Krankhaften des gemäß § 49 EheG auf Scheidung Beklagten hat, ist es nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, dies (auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens) auszusprechen. Allerdings muß es dann auch die Konsequenzen daraus ziehen und klären, ob die krankhafte Veranlagung des Beklagten nicht dem Begriff der geistigen Störung entspricht, weil ein darauf beruhendes Verhalten dem Beklagten nicht als Eheverfehlung angerechnet werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0043191Dokumentnummer
JJR_19690612_OGH0002_0010OB00117_6900000_001