Norm
StVO §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine Zufahrt ist auch dann nicht als Straße anzusehen, wenn sie 7,50 Meter breit und asphaltiert, dem allgemeinen Verkehr zugänglich und ihrer Bestimmung nach stark befahren ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073095Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009