Norm
ArbGerG §1 IARechtssatz
Nicht der Rechtsgrund der geltend gemachten Forderung, sondern die Natur ihrer Entstehung ist maßgebend (hier: Auf das Eigentumsrecht gestützter Herausgabeanspruch, der seine Wurzeln in dem früheren Arbeitsverhältnis hat).
Entscheidungstexte
Schlagworte
ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0050458Dokumentnummer
JJR_19690615_OGH0002_0040OB00061_6900000_001