Norm
ABGB §1435Rechtssatz
Gemäß § 1435 ABGB kann eine Leistung nicht nur dann zurückgefordert werden, wenn sie auf Grund eines Vertrages (also "als wahre Schuldigkeit") erbracht wurde, sondern auch dann, wenn jemand dem anderen ohne Abschluß eines Vertrages etwas leistet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0033786Dokumentnummer
JJR_19690617_OGH0002_0080OB00109_6900000_001