RS OGH 1969/6/17 8Ob109/69, 8Ob257/69, 5Ob291/71, 7Ob124/72, 1Ob99/73, 7Ob802/79, 6Ob742/80, 3Ob560/

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Veröffentlicht am 17.06.1969
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Norm

ABGB §1435

Rechtssatz

Gemäß § 1435 ABGB kann eine Leistung nicht nur dann zurückgefordert werden, wenn sie auf Grund eines Vertrages (also "als wahre Schuldigkeit") erbracht wurde, sondern auch dann, wenn jemand dem anderen ohne Abschluß eines Vertrages etwas leistet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0033786

Dokumentnummer

JJR_19690617_OGH0002_0080OB00109_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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