Norm
RAO §9Rechtssatz
Ein Vorbringen in einem Schriftsatz durch einen Parteienvertreter stellt nur dann den Tatbestand einer Ehrenbeleidigung dar, wenn es nicht durch eine dem Parteienvertreter glaubwürdig erscheinende Information gedeckt ist, insbesondere aber, wenn es wieder besseres Wissen erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0071963Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020