Norm
ABGB §181 Abs3Rechtssatz
Die Rechtsansicht, das Gericht könne nicht nur die Zustimmung zur Annahme an Kindesstatt, sondern auch den Verzicht auf Bekanntgabe der Wahleltern (§ 259 AußStrG) durch Beschluß ersetzen, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0086833Dokumentnummer
JJR_19690618_OGH0002_0060OB00138_6900000_001