Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Der Rechtsnachfolger ist an eine Benützungsvereinbarung jedenfalls dann gebunden, wenn er die Verpflichtung daraus mitübernommen hat oder diese kraft Gesetzes auf ihn übergangen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0013608Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2011