Norm
ABGB §46Rechtssatz
Auch Brautleuten, die im Hinblick auf eine beabsichtigte und dann unterbliebene Eheschließung Aufwendungen für ihren Partner gemacht haben, steht der Bereicherungsanspruch im Sinn des § 1435 ABGB zu. Die Bestimmung des § 46 ABGB gewährt ihnen zusätzlich Schadenersatzansprüche; § 1247 2. Satz ABGB stellt eine Sondervorschrift dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0009373Dokumentnummer
JJR_19690623_OGH0002_0010OB00119_6900000_001