Norm
StGB §99 BRechtssatz
Zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 93 StG (nunmehr § 99 StGB) wird in subjektiver Hinsicht lediglich gefordert, daß der Täter bedenkt und beschließt, einen Menschen am Gebrauch seiner persönlichen Freiheit zu hindern. Nur wenn es an der Ernstlichkeit der Behinderung der Bewegungsfreiheit mangelt oder sich der Täter in einem Irrtum über seine Berechtigung der Freiheitsbeschränkung befindet, fehlt es an dem geforderten Bewußtsein der Wiederrechtlichkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0092931Dokumentnummer
JJR_19690624_OGH0002_0100OS00088_6900000_002