Norm
ABGB §1425 VIIIRechtssatz
Nicht in jedem Fall eines Gerichtserlages gemäß § 1425 ABGB müssen die Erlagsgegner Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO sein. Sie sind es aber, wenn der unter Hinweis auf § 10 Abs 4 AKB erlegte Betrag nur nach Maßgabe der gemäß § 16 Abs 2 EKHG vorzunehmende verhältnismäßigen Aufteilung der Ersatzbeträge ausgefolgt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0033671Dokumentnummer
JJR_19690625_OGH0002_0070OB00096_6900000_001