Norm
EisbEG §8Rechtssatz
Da der Gesetzgeber die dem Enteigneten obliegenden Vergütung gegenüber dem Bestandnehmer in seine Regelung miteinbezogen hat, kann dieser in seinen Rechten gegenüber dem Enteigneten nicht besser gestellt werden als der Letztgenannte gegenüber dem Enteigner. Auch der Bestandnehmer muß sich daher mit der in den §§ 8, 9 EisbEG vorgesehenen Art des Ersatzleistung begnügen (Abfindung durch Kapitalsbetrag).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0057998Dokumentnummer
JJR_19690625_OGH0002_0050OB00105_6900000_001