RS OGH 1969/6/25 7Ob103/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1969
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Norm

GebG §19 Abs2
GebG §33 TP8
GebG §33 TP18

Rechtssatz

Die Pfandbestellung ist ein Rechtsgeschäft, dessen Beurkundung grundsätzlich gemäß § 33 TP 18 GebG gebührenpflichtig ist. Sie ist zufolge der Ausnahmebestimmung des § 19 Abs 2 Satz 2 GebG neben anderen Voraussetzungen nur dann gebührenfrei, wenn ein einer Gebühr oder einer Verkehrssteuer unterworfenes Hauptgeschäft vorhanden ist. Ist das Hauptgeschäft hingegen - wie etwa bei einer Kreditzusage - gebührenfrei, so ist bei gleichzeitiger Pfandbestellung zwar keine Rechtsgebühr nach § 33 TP 8 GebG, wohl aber eine Hypothekarverschreibungsgebühr nach § 33 TP 18 GebG zu entrichten. (Hier ging es darum, ob der Darlehensgeber und Hypothekargläubiger die Schuldscheingebühr vom Darlehensnehmer und Hypothekarschuldner ersetzt verlangen kann, wenn es wohl zur Einverleibung der Hypothek, infolge Konkurseröffnung über das Vermögen des Schuldners nicht aber zur Gewährung des Darlehens kam).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 103/69
    Entscheidungstext OGH 25.06.1969 7 Ob 103/69
    Veröff: NZ 1970,109 = QuHGZ 1971 H2/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0059508

Dokumentnummer

JJR_19690625_OGH0002_0070OB00103_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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