Norm
ABGB §918 IaRechtssatz
Der Käufer kann die Übernahme einer mangelhaften Sache verweigern, gleichgültig, ob es sich um Hauptmängel im Sinne des § 932 ABGB handelt, welche ihn berechtigen würden, die Aufhebung des Vertrages zu begehren, oder um solche, die nach der Übernahme eine Verbesserung oder eine Preisminderung zur Folge hätten (so schon HS 1816, 4288, EvBl 1966/51)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0018248Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018