Norm
ABGB §1157Rechtssatz
Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers bezieht sich auch auf den Zugang zu den Diensträumen. Der Dienstgeber ist insbesondere verpflichtet, für einen sicher begehbaren Zugang zum Dienstzimmer seines Dienstnehmers zu sorgen, soweit ihm dies im Hinblick auf die gegebenen Umstände zumutbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0021585Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.10.2013