RS OGH 1969/6/27 4Ob27/69, 4Ob30/73, 4Ob13/77, 8Ob164/80, 4Ob108/82, 8Ob38/86, 9ObS5/87, 9ObS8/87 (9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1969
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Norm

ASVG §175
ASVG §333
B-KUVG §90 Abs1

Rechtssatz

Ein Arbeitsunfall liegt nur dann vor, wenn sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet hat. Der örtliche Zusammenhang allein (etwa beim Aufsuchen der Dienstwohnung) genügt nicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 27/69
    Entscheidungstext OGH 27.06.1969 4 Ob 27/69
    Veröff: Arb 8627 = SozM IA/e,813 = IndS 1971 H9/816 = ZAS 1970/17 S 142 (mit zustimmender Anmerkung von Goller)
  • 4 Ob 30/73
    Entscheidungstext OGH 05.06.1973 4 Ob 30/73
    nur: Ein Arbeitsunfall liegt nur dann vor, wenn sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet hat. (T1) Beisatz: Wird ein Lehrling am Arbeitsplatz von einem anderen Lehrling mit einer Kittkugel im Auge verletzt, so Arbeitsunfall. (T2) Veröff: SozM IA/e,1066 = Arb 9123 = ZAS 1974,59 (zustimmend Selb)
  • 4 Ob 13/77
    Entscheidungstext OGH 08.03.1977 4 Ob 13/77
    nur T1; Veröff: Arb 9562
  • 8 Ob 164/80
    Entscheidungstext OGH 23.04.1981 8 Ob 164/80
    Veröff: ZVR 1982/365 S 302
  • 4 Ob 108/82
    Entscheidungstext OGH 21.09.1982 4 Ob 108/82
  • 8 Ob 38/86
    Entscheidungstext OGH 19.06.1986 8 Ob 38/86
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Speiseröhrenverätzung eines in einem gastgewerblichen Betrieb Tätigen, der während der Tätigkeit einen Schluck aus einer Getränkeflasche nimmt, die jedoch mit Waschmittel gefüllt war. (T3)
  • 9 ObS 5/87
    Entscheidungstext OGH 01.07.1987 9 ObS 5/87
    nur T1; Beisatz: Gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG, kann grundsätzlich nur die Zurücklegung des direkten Weges von der Wohnung zum Arbeitsplatz in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden. Das Auftanken des für die Fahrt zum Arbeitsplatz benützten Fahrzeuges steht unter Versicherungsschutz, wenn zum Tanken kein relevanter Umweg in Kauf genommen wird und das Tanken nicht durch dem privaten Lebensbereich zuzuordnende Tätigkeiten verlängert wird. (T4) Veröff: SSV-NF 1/12
  • 9 ObS 8/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 9 ObS 8/87
    nur T1; Veröff: SSV-NF 1/14
  • 2 Ob 37/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 2 Ob 37/88
    nur T1
  • 10 ObS 86/88
    Entscheidungstext OGH 31.05.1988 10 ObS 86/88
    nur T1; Beisatz: Die Bergung des privaten Kraftfahrzeuges nach einem Unfall, der am Weg zur Arbeit passierte, und die Überwachung der Bergungsarbeiten stellen eigenwirtschaftliche Tätigkeiten dar. (T5) Veröff: SSV-NF 2/55
  • 10 ObS 165/88
    Entscheidungstext OGH 05.07.1988 10 ObS 165/88
    nur T1; Beisatz: Hier: Unfall durch Trinken aus einer auf der Werkbank des Versicherten stehenden, nicht besonders gekennzeichneten Bierflasche, in der sich giftiges Öl befand, infolge Verwechslung mit einer normalen Bierflasche. (T6) Veröff: SSV-NF 2/76
  • 10 ObS 175/89
    Entscheidungstext OGH 23.05.1989 10 ObS 175/89
    Auch; nur T1; Beisatz: § 48 ASGG (T7)
  • 10 ObS 288/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 10 ObS 288/89
    Beis wie T4; Veröff: SZ 62/170 = SSV-NF 3/132
  • 10 ObS 341/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 10 ObS 341/89
    Beisatz: Kein zeitlicher Zusammenhang bei unangemessen langem Zeitraum zwischen dem Beginn oder dem Ende der Beschäftigung und dem Antritt des Weges. (T8) Veröff: EvBl 1990/64 S 280 = RZ 1992/75 S 212 = SSV-NF 3/150
  • 10 ObS 221/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 10 ObS 221/90
    Beis wie T4 nur: Gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG, kann grundsätzlich nur die Zurücklegung des direkten Weges von der Wohnung zum Arbeitsplatz in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden. (T9)
  • 10 ObS 392/90
    Entscheidungstext OGH 18.12.1990 10 ObS 392/90
    nur T1; Veröff: SSV-NF 4/167
  • 10 ObS 137/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 10 ObS 137/92
  • 10 ObS 264/95
    Entscheidungstext OGH 09.01.1996 10 ObS 264/95
    Auch; Beisatz: Darüber hinaus sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei einer der in § 175 Abs 2 ASVG genannten Tätigkeiten ereignen. (T10) Beisatz: Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht vielmehr nur, wenn und solange der Dienstnehmer eine Tätigkeit ausübt, die in dem im § 175 Abs 1 genannten Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung steht. (T11)
  • 10 ObS 2141/96t
    Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2141/96t
    nur T1; Beisatz: Hier: Speiseröhrenverätzung eines im Hausdienst eines Museums Beschäftigten, der beim Reinigen des Buffets einen Schluck aus einer dort aufbewahrten Weinflasche nahm, in der sich jedoch ein Spülmittel befand. (T12)
  • 10 ObS 93/98v
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 10 ObS 93/98v
    Vgl auch
  • 10 ObS 282/98p
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 10 ObS 282/98p
    nur T1; Beis wie T9
  • 10 ObS 175/99d
    Entscheidungstext OGH 30.11.1999 10 ObS 175/99d
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Auch Wege im Zusammenhang mit der Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes sind nur dann geschützt, wenn sie streckenmäßig oder zeitlich die kürzeste Verbindung zwischen Wohnort bzw Arbeitsort und jenem Ort darstellen, wo die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Arbeitsgerät zu verrichten ist. (T13)
  • 10 ObS 265/01w
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 10 ObS 265/01w
    Vgl auch; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz, wenn sich der Unfall anlässlich der freiwilligen Teilnahme an einer vom Veranstalter einer Fortbildungsveranstaltung angebotenen Freizeitaktivität (Reiten) ereignet. (T14)
  • 10 ObS 48/03m
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 10 ObS 48/03m
    Vgl auch; Beisatz: Abgesehen vom Fall des §90 Abs 2 Z 6 B-KUVG (§175 Abs2 Z7 ASVG) stehen Verhaltensweisen, die der Verletzte aus persönlichen Gründen gesetzt hat - "eigenwirtschaftliche Tätigkeiten", darunter auch Essen und Trinken, Verrichtung der Notdurft, Einkauf von Lebensmitteln etc - nicht unter Unfallversicherungsschutz, außer sie mussten infolge der Ausübung der geschützten Tätigkeit unter erhöhtem Gefahrenrisiko durchgeführt werden, sofern dieses erhöhte Risiko auch tatsächlich zum Unfall geführt hat. (T15); Beisatz: Hier: Erhöhtes Gefahrenrisiko aufgrund mangelnder Ortskenntnis anlässlich eines dienstlichen Einsatzes. (T16)
  • 10 ObS 133/16f
    Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 ObS 133/16f
    Auch; Beis wie T15
  • 10 ObS 111/17x
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 111/17x
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Beurteilung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn eine zu korrigierende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt. (T17)
  • 10 ObS 5/18k
    Entscheidungstext OGH 17.04.2018 10 ObS 5/18k
    Vgl auch; Beis wie T17
  • 10 ObS 158/20p
    Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 ObS 158/20p
    Beisatz: Hier: Verletzung des Klägers während eines Tennisspiels, das er im Rahmen des ihm als Polizeibeamter zustehenden „Dienstsports“ mit seinem Bruder im örtlichen Tennisklub absolviert hat. (T18)
    Beisatz: Hier: Vorliegen eines Dienstunfalls verneint; nur zeitlicher Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung (weil das Tennisspiel während der Dienstzeit ausgeführt werden durfte). (T19)
    Beisatz: Allein der Umstand, dass im Erlass des BMI über den „Dienstsport“ eine Sportart als mögliche Dienstsportart genannt ist (und im konkreten Fall auch ausgeübt wurde), führt nicht dazu, dass ein dabei eintretender Unfall als Dienstunfall iSd § 90 B-KUVG zu qualifizieren ist, könnte doch sonst auf diese Weise durch Erlass der Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erweitert werden. (T20)
  • 2 Ob 185/21a
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 2 Ob 185/21a
    Beis wie T17

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0084229

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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