RS OGH 1969/6/27 4Ob41/69, 4Ob135/81, 14Ob200/86, 9ObA129/90, 9ObA163/91

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Veröffentlicht am 27.06.1969
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Norm

DHG §2

Rechtssatz

Es liegt noch keine auffallende Sorglosigkeit vor, wenn ein Kraftfahrer, nachdem er mit einem Lastkraftwagen bei einer Geschwindigkeit von sechzig bis fünfundsechzig km/h auf einer ihm nicht bekannten Strecke nach einer langgezogenen unübersichtlichen Rechtskurve von der Fahrbahn abgekommen war, anstatt zu bremsen eine Gegensteuerung versuchte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 41/69
    Entscheidungstext OGH 27.06.1969 4 Ob 41/69
    Veröff: Arb 8636 = SozM IA/e,797
  • 4 Ob 135/81
    Entscheidungstext OGH 19.01.1982 4 Ob 135/81
    Ähnlich; Beisatz: Wird ein Unfall durch Fahren mit "geringfügig überhöhter Geschwindigkeit" in einer schwierigen Kurve und fahrtechnisches Fehlverhalten beim Ausbrechen des Sattelaufliegers (nicht nur Gegenlenken, sondern auch Bremsen) verursacht, liegt das Verschulden wesentlich näher einer entschuldbaren Fehlleistung als der groben Fahrlässigkeit. (T1) Veröff: Arb 10071
  • 14 Ob 200/86
    Entscheidungstext OGH 02.12.1986 14 Ob 200/86
    Ähnlich; Veröff: SZ 59/214
  • 9 ObA 129/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 9 ObA 129/90
    Ähnlich; Beisatz: Daran vermag auch der Umstand nicht zu ändern, daß der Arbeitnehmer Lenker eines mit einer gefährlichen Flüssigkeit beladenen Tankwagenzuges war. Berücksichtigung der Versicherbarkeit des erhöhten Risikos. (T2) Veröff: RdW 1991,23
  • 9 ObA 163/91
    Entscheidungstext OGH 11.09.1991 9 ObA 163/91
    Ähnlich; Beisatz: § 48 ASGG. (T3)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0054548

Dokumentnummer

JJR_19690627_OGH0002_0040OB00041_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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