RS OGH 1969/6/30 Bkd48/68

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Veröffentlicht am 30.06.1969
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Norm

DSt 1872 §53 Z3

Rechtssatz

Das gemäß § 53 Z 3 DSt dem Erstatter einer Disziplinaranzeige zustehende Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung des Disziplinarrates hängt rechtlich zwingend mit dem aufrechten Fortbestand der von ihm erstatteten Anzeige zusammen. Zieht der Anzeiger die Anzeige zurück, muß die Beschwerde von der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission als unzulässig zurückgewiesen werden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 48/68
    Entscheidungstext OGH 30.06.1969 Bkd 48/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056091

Dokumentnummer

JJR_19690630_OGH0002_000BKD00048_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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