Norm
DSt 1872 §53 Z3Rechtssatz
Das gemäß § 53 Z 3 DSt dem Erstatter einer Disziplinaranzeige zustehende Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung des Disziplinarrates hängt rechtlich zwingend mit dem aufrechten Fortbestand der von ihm erstatteten Anzeige zusammen. Zieht der Anzeiger die Anzeige zurück, muß die Beschwerde von der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission als unzulässig zurückgewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056091Dokumentnummer
JJR_19690630_OGH0002_000BKD00048_6800000_001