Norm
GÜG §23Rechtssatz
Wird die Verurteilung eines Beamten zur Räumung der Naturalwohnung wegen titelloser Benützung infolge Wegfalles des öffentlichrechtlichen Benützungstitels angestrebt, so hat dies im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen. Ein auf titellose Benützung gegründetes Klagebegehren auf Räumung einer Wohnung erfordert jedoch zwingend einen privatrechtlichen Titel des Räumungsklägers für ein derartiges Begehren, der etwa im Hauseigentum gelegen sein könnte. Dieser Fall hat hier aber außer Betracht zu bleiben, weil sich die Naturalwohnung in einem der Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft für Bundesbedienstete GesmbH - BUWOG - eigentümlichen Haus befindet und die klagende Partei Republik Österreich ihren Räumungsanspruch auch gar nicht auf den Titel des Eigentums am Haus, sondern vielmehr auf die Auffassung stützt, ihr stehe über die zu räumende Wohnung, weil es sich um eine Naturalwohnung im Sinne des § 23 GÜG handelt, ein - nicht weiter beschriebenes - Verfügungsrecht zu. Dies reicht aber zum Nachweis eines privatrechtlichen Anspruches auf Räumung der Naturalwohnung nicht aus, weil die näheren Rechtsbeziehungen der klagenden Partei Republik Österreich zum Hauseigentümer - BUWOG - im konkreten Falle völlig im Dunkeln liegen. Welche nähere Bewandtnis es aber mit diesem von der klagenden Partei beanspruchten Verfügungsrecht hat und zufolge welcher rechtlichen Grundlagen die klagende Partei befugt wäre, ausschließlich über die im Haus der BUWOG befindliche Wohnung zu verfügen - so etwa in der Form eines ausschließlichen Nutzungsrechtes bzw Benützungsrechtes, was den Räumungsanspruch rechtfertigen könnte -, ist daher noch zu klären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0059120Dokumentnummer
JJR_19690701_OGH0002_0040OB00553_6900000_001