TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/17 2000/01/0413

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Veröffentlicht am 17.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde 1. der am 27. November 1959 geborenen AV, 2. der am 16. Mai 1987 geborenen SV und 3. der am 7. Dezember 1989 geborenen SV, alle in Wien, alle vertreten durch Dr. Irene Welser, Rechtsanwalt in Wien I, Parkring 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Juli 2000, Zl. 209.996/0-III/07/99, betreffend Erstreckung von Asyl (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 17. Juli 2000 hat der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) den Asylantrag des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Vaters der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 (AsylG) abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Albanien zulässig sei. Auf Grund seiner zur hg. Zl. 2000/01/0414 protokollierten Beschwerde wurde dieser Bescheid mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erstreckung von Asyl wurden mit dem im Instanzenzug ergangenen, vorliegend angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juli 2000 gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Abweisung dieser Anträge damit, dass der Asylantrag des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen mit Bescheid vom 17. Juli 2000 abgewiesen worden sei und folglich eine Erstreckung von Asyl nicht gewährt werden könne.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen betreffenden Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hatte.

Für die Beschwerdeführerinnen folgt daraus, dass auf Grund der Aufhebung des den Asylantrag des Ehemannes bzw. Vater abweisenden Bescheides mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/01/0414, der Bescheid, mit dem der Erstreckungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über einen Hauptantrag ergangen ist, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 1999, Zl. 99/01/0285).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 17. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000010413.X00

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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