Beisatz: Hier: Hausverwalter macht gegen säumigen Wohnungseigentümer rückständige Beiträge zu den Betriebskosten, für die die übrigen Wohnungseigentümer in Vorlage getreten sind, geltend. (T1) Veröff: SZ 57/101
Vgl auch; Beisatz: Bei Ansprüchen nach § 1042 ABGB gelangt sowohl dann, wenn ein Hausverwalter für einen Wohnungseigentümer in Vorlage getreten ist als auch dann, wenn die übrigen Wohnungseigentümer in Vorlage getreten sind, die 30jährige Verjährungsfrist zur Anwendung. (T2); Veröff: SZ 74/124
Vgl aber; Beisatz: Die Verjährungsfrist eines Anspruchs nach § 1042 ABGB folgt aus Gründen des Schuldnerschutzes der des getilgten Anspruchs. Der Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB unterliegt daher keiner längeren Verjährung als der ihm zugrunde liegende Schadenersatzanspruch. (T3); Veröff: SZ 2005/50