Norm
ZPO §104 Abs2Rechtssatz
Ist ein Wohnungsbriefkasten vorhanden, so ist dieser als der "für die Wohnung bestimmte Briefkasten" im Sinne des § 104 Abs 2 ZPO anzusehen. Wird die schriftliche Hinterlegungsanzeige daher vom Zustellorgan lediglich in die "Hausbrieffachanlage" geworfen, entspricht diese Art der Zustellung nicht dem Gesetz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0036647Dokumentnummer
JJR_19690702_OGH0002_0070OB00115_6900000_001