Norm
ABGB §1392 BRechtssatz
Zur "wirklichen Übergabe der Forderung" muss im Sinne des Judikat Nr 142 neben der Schenkungserklärung des Zedenten noch ein anderer, von dieser verschiedener, als Übergabe erkennbarer Akt hinzutreten. Dieser Akt muss nach außen hin erkennbar, aber auch derart beschaffen sein, dass daraus der ernstliche Wille des Schenkers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Als ein solcher Akt könnte nur die Verständigung des Schuldners durch den Zedenten selbst, nicht aber durch den Zessionar angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0032562Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015