RS OGH 1969/7/2 5Ob117/69, 5Ob109/75, 7Ob590/77, 7Ob579/92, 1Ob39/97k, 5Ob390/97g, 2Ob246/08b, 5Ob50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1969
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Norm

ABGB §1392 B
NZwG §1 Abs1 litd

Rechtssatz

Zur "wirklichen Übergabe der Forderung" muss im Sinne des Judikat Nr 142 neben der Schenkungserklärung des Zedenten noch ein anderer, von dieser verschiedener, als Übergabe erkennbarer Akt hinzutreten. Dieser Akt muss nach außen hin erkennbar, aber auch derart beschaffen sein, dass daraus der ernstliche Wille des Schenkers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Als ein solcher Akt könnte nur die Verständigung des Schuldners durch den Zedenten selbst, nicht aber durch den Zessionar angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 117/69
    Entscheidungstext OGH 02.07.1969 5 Ob 117/69
    Veröff: JBl 1970,424
  • 5 Ob 109/75
    Entscheidungstext OGH 08.07.1975 5 Ob 109/75
    nur: Zur "wirklichen Übergabe der Forderung" muss im Sinne des Judikat Nr 142 neben der Schenkungserklärung des Zedenten noch ein anderer, von dieser verschiedener, als Übergabe erkennbarer Akt hinzutreten. (T1) Veröff: SZ 48/81 = EvBl 1976/24 S 46 = NZ 1977,138
  • 7 Ob 590/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 7 Ob 590/77
    nur: Dieser Akt muss nach außen hin erkennbar, aber auch derart beschaffen sein, dass daraus der ernstliche Wille des Schenkers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. (T2) Veröff: SZ 50/101
  • 7 Ob 579/92
    Entscheidungstext OGH 17.09.1992 7 Ob 579/92
    nur T1; nur T2; Veröff: WBl 1993,95
  • 1 Ob 39/97k
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 39/97k
    Auch; nur T1; nur T2
  • 5 Ob 390/97g
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 390/97g
    Auch; nur T1; nur T2; Veröff: SZ 70/194
  • 2 Ob 246/08b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 246/08b
    Auch
  • 5 Ob 50/15m
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 50/15m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0032562

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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