Norm
EO §145 Abs1Rechtssatz
Wurden innerhalb der gesetzten Frist Versteigerungsbedingungen vorgelegt, so ist für die Einstellung des Exekutionsverfahrens auf Grund des § 145 Abs 1 EO kein Raum mehr. Enthalten die vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen Bestimmungen, die von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen in unzulässiger Weise abweichen, so sind diese unzulässigen Bestimmungen zu eliminieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0002828Dokumentnummer
JJR_19690702_OGH0002_0030OB00067_6900000_001