RS OGH 1969/7/2 3Ob67/69

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Veröffentlicht am 02.07.1969
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Norm

EO §145 Abs1
EO §146

Rechtssatz

Wurden innerhalb der gesetzten Frist Versteigerungsbedingungen vorgelegt, so ist für die Einstellung des Exekutionsverfahrens auf Grund des § 145 Abs 1 EO kein Raum mehr. Enthalten die vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen Bestimmungen, die von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen in unzulässiger Weise abweichen, so sind diese unzulässigen Bestimmungen zu eliminieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0002828

Dokumentnummer

JJR_19690702_OGH0002_0030OB00067_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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