Norm
EheG §49 A1aRechtssatz
Ob die Neigung des Ehepartners zum Alkoholmißbrauch bei der Eheschließung dem anderen Ehegatten bekannt war, ist unerheblich, denn jeder Ehegatte darf vom Ehepartner erwarten, daß dieser Neigungen, die ein gedeihliches Zusammenleben stören, so weit als möglich unterdrückt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0056016Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.10.2020