Norm
ABGB §1295 IIa2Rechtssatz
Keine Haftung des Hauseigentümers für Schaden durch abgerutschten Schnee, wenn er die gebotene Sorgfalt beachtet hat. Dies ist der Fall, wenn ein Schneerechen durch einen befugten Gewerbsmann angebracht wurde und etwa zehn Jahre noch kein Schaden entstanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0023296Dokumentnummer
JJR_19690703_OGH0002_0020OB00190_6900000_001