Norm
ABGB §1310Rechtssatz
Ein elfjähriges Kind, das mit behördlicher Bewilligung ein Fahrrad lenkt, ist hinsichtlich seines Verschuldens an einem Verkehrsunfall nicht wie ein mündiger Minderjähriger zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0027768Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015