TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/18 2000/17/0219

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Veröffentlicht am 18.09.2002
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Index

E3R E03103000;
E3R E03705000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

31994R3108 Übergangsmassnahmen Handel mit landw Erzeugnissen Art4 Abs1;
31994R3108 Übergangsmassnahmen Handel mit landw Erzeugnissen Art4 Abs2;
31994R3108 Übergangsmassnahmen Handel mit landw Erzeugnissen Art4;
ÜberschußbestandsV 1995 §1;
ÜberschußbestandsV 1995 §5 Abs1 Z1;
ÜberschußbestandsV 1995 §5 Abs2 Z4;
ÜberschußbestandsV 1995 §5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der S GmbH in Wien, vertreten durch Gruber & Partner Rechtsanwalts KEG in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Juni 1999, Zl. 66.424/20-VI/B6/99, betreffend Abgabe auf Überschussbestände an Reis, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 13. November 1996 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 über die auf Grund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Verbindung mit den §§ 2 bis 5 und 7 bis 9 der Überschussbestands-Verordnung, BGBl. Nr. 1103/1994 (im Folgenden: ÜB-V), für einen Überschussbestand von 45.722 kg Reis des KN-Codes 1006 eine Abgabe in der Höhe von S 361.926,21 vorgeschrieben.

Die erstinstanzliche Behörde ging bei dieser Vorschreibung von einem Lagerbestand der Beschwerdeführerin zum 1. Jänner 1993 von 0 kg, zum 1. Jänner 1994 von 3340 kg und zum 1. Jänner 1995 von 47.392 kg (entsprechend den Meldungen der Beschwerdeführerin) aus. Hieraus errechne sich gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 ÜB-V der abgabepflichtige Überbestand in der Weise, dass der Bestand zum 1. Jänner 1995 von 47.392 kg um den Durchschnitt der Bestände zum 1. Jänner 1993 und zum 1. Jänner 1994, also um 1670 kg, zu verringern sei.

Die Differenz der Abschöpfung in der Europäischen Union am 31. Dezember 1994 für Reis des genannten KN-Codes habe S 7.915,80 je t betragen. Österreich habe am 31. Dezember 1994 für Reis des genannten KN-Codes keine Abschöpfung vorgenommen. Der vorgeschriebene Abgabenbetrag errechne sich sohin als das Produkt aus 45,722 t und 7.915,80.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie brachte vor, sie habe ihre Geschäftstätigkeit erst im Laufe des Jahres 1993 überhaupt aufgenommen. Aus diesem Grund sei zum 1. Jänner 1993 kein Warenlager vorhanden gewesen. Auch am 1. Jänner 1994 habe das noch junge Unternehmen in keiner Weise einen entsprechenden Kundenstock aufgebaut. Auch zu diesem Zeitpunkt sei daher lediglich ein unmaßgeblicher Warenbestand vorgelegen. Weiters habe sich auf Grund der Markteinführung der Beschwerdeführerin und der immer weiter ausgebauten Geschäftslokale eine erhebliche Bestellungsflut im Laufe des Jahres 1994 ergeben, welche eine entsprechende Einfuhr im gesteigerten Ausmaße erforderlich gemacht habe. Darüber hinaus habe es im Laufe der zweiten Hälfte des Jahres 1994 Vorbestellungen für das Jahr 1995 im Ausmaß von

28.300 kg Reis gegeben. Dazu sei die Erwartung gekommen, dass mit Aufbau der eigenen Sushi-Bar-Kette, die konkret mit der Eröffnung eines Lokales im Jahr 1995 in die Realisierungsphase umgesetzt worden sei, eine weitere gesteigerte Absatzmöglichkeit geschaffen werde. Ab 1995 sei auch mit Absätzen im Großhandel zu rechnen gewesen.

Mit Eingabe vom 9. Jänner 1997, bei der belangten Behörde eingelangt am 10. Jänner 1997, legte die Beschwerdeführerin sechs Firmenbestellungen aus der zweiten Jahreshälfte 1994 für 23.000 kg Reis vor.

Mit Berufungsvorentscheidung des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 15. Oktober 1997 wurde der Beschwerdeführerin in teilweiser Stattgebung ihrer Berufung - ausgehend von einer Überbestandsmenge von 40.712 kg und einem Abschöpfungssatz für den im Gegenstand vorliegenden Reis des Codes 100620 von S 6.182,02 je t - eine Abgabe in der Höhe von S 251.682,-- vorgeschrieben.

Die erstinstanzliche Behörde führte aus, die Beschwerdeführerin habe erstmals im Dezember 1994 eine Menge von

62.750 kg Reis in drei Containern a 20 t importiert. Richtigerweise sei von einer Lagermenge zum Stichtag 1. Jänner 1995 in der Höhe von 44.052 kg auszugehen. Die Meldung der Beschwerdeführerin von 47.392 kg sei auf eine irrtümliche Hinzurechnung der Lagermenge zum 1. Jänner 1994 zurückzuführen. Die Lagermenge zum Stichtag 1. Jänner 1995 habe mehr als 50 %, der Import gegen Jahresende 1994 mehr als 80 % des Jahresumsatzes 1994 dargestellt. Abgabenmindernde Tatbestände habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere fehle es an der Dartuung konkreter Absatzsteigerungsmöglichkeiten. Der zum 1. Jänner 1995 gehaltene Bestand an Reis übersteige den Bestand zum 1. Jänner 1994 um mehr als 5 %. Er sei auf eine Erhöhung der Einfuhrmengen im Kalenderjahr 1994 zurückzuführen.

Anders als in ihrem Bescheid vom 13. November 1996 ging die erstinstanzliche Behörde davon aus, dass der Überschussbestand aus der Differenz der Lagermenge zum 1. Jänner 1994 und jener zum 1. Jänner 1995 zu bilden sei und daher 40.712 kg ausmache. Richtigerweise handle es sich bei dem in Rede stehenden Reis um einen solchen des KN-Codes 1006 20, für den der Abschöpfungssatz in der Europäischen Union zum 31. Dezember 1994 S 6.182,02 je t betragen habe.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtete sich ein Vorlageantrag der Beschwerdeführerin.

Mit einer am 22. Juni 1998 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, zur hg. Zl. 98/17/0199 protokollierten Säumnisbeschwerde machte die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Ansehung der vorliegenden Berufung geltend.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. August 1998 wurde die Beschwerde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

Über Aufforderung der belangten Behörde nahm die Beschwerdeführerin am 23. September 1998 zu näher gestellten Fragen Stellung. Sie brachte vor, es habe 1994 nur einen einzigen Direktimport gegeben. Der Jahresbedarf sei nach der Ernte importiert worden. In Thailand, dem Herkunftsstaat des Reises, würden zwei Reisernten pro Jahr erzielt, wobei die zweite jene im Oktober sei, nach welcher der Import erfolgt sei. Die Lieferung sei nur teilweise lagerbildend gewesen, weil auf Grund konkreter Vorbestellungen 28.300 kg kurzfristig abgesetzt hätten werden können. Das Dispositionslager der Beschwerdeführerin hätte am 1. Jänner 1995 lediglich 15.800 kg betragen. Die durchschnittliche Lagerdauer der Dispositionsware betrage sechs Monate. Für

28.300 kg habe es konkrete Vorbestellungen gegeben. Darüber hinaus habe es Absichtserklärungen "diverser Restaurantbesitzer" über die Abnahme erheblicher Mengen gegeben. Im Jahr 1994 habe es keine sonstigen Direktimporte, sondern lediglich Zukäufe von anderen Importeuren gegeben. 1994 seien nur kleinere Mengen mangels Direktimportes im Inland verkauft worden. Der Warenimport im Jahr 1994 sei zu fast 100 % auf Grund von Vorbestellungen bzw. der geschilderten Absichtserklärungen erfolgt. Der Jahresbedarf sei einmalig nach der Ernte beschafft worden.

Zur Bescheinigung der Kaufabsicht diverser Restaurantbesitzer legte die Beschwerdeführerin datierte Erklärungen dieser näher genannten Restaurantbesitzer vor, wonach diese ihr Interesse bekundeten (bei entsprechenden Preisen), Reis in näher genannten Mengen bei der Beschwerdeführerin zu erwerben (diese Erklärungen werden von der belangten Behörde in der Folge fälschlich auch als "Kaufanbote" bezeichnet).

Ein am 14. Oktober 1998 zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und einer Vertreterin der belangten Behörde geführtes Gespräch ergab, dass die Beschwerdeführerin den Reishandel im Jahr 1993 durch Zukauf am Inlandsmarkt und Vertrieb an inländische Gastronomiebetriebe nach Vorbestellung als reines Inlandsgeschäft betrieben habe.

In einem von der belangten Behörde veranlassten Prüfbericht der erstinstanzlichen Behörde vom 30. März 1999 heißt es, dass seitens der Beschwerdeführerin Verkaufsbelege zu den Bestellungen konkret genannter Unternehmungen nicht hätten vorgelegt werden können. In Ansehung der Interessensbekundungen betreffend einen Einkauf habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass zu diesen keine Lieferungen erfolgt seien. Im Jahr 1994 sei einmal eine Menge von 62.750 kg Reis laut Wareneingangsbuch, Rechnung und Lieferschein importiert worden. Zukäufe bei einem näher genannten inländischen Unternehmen seien im Februar 1994 im Ausmaß von 430 kg und im April 1994 im Ausmaß von 1.100 kg erfolgt.

Mit Note vom 6. Mai 1999 gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Parteiengehör zu dem genannten Prüfbericht. Sie räumte der Beschwerdeführerin insbesondere auch die Möglichkeit ein, nähere Unterlagen betreffend die Absatzsteigerungsmöglichkeiten, auch durch den Aufbau einer Sushi-Bar-Kette sowie durch Absätze an den Großhandel vorzulegen, sowie sonstige Absatzsteigerungsmöglichkeiten gegenüber den Jahren 1993 und 1994 darzutun.

In einer dazu erstatteten Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich die Absichtserklärungen näher genannter Unternehmungen, der Beschwerdeführerin Reis abzunehmen, in der Folge nicht realisiert hätten, weil eine Vielzahl anderer Unternehmungen ebenfalls Reis nach Österreich importiert und auf dem österreichischen Markt angeboten hätten. Die Nichtabnahme, auch sicher zugesagter Abnahmemengen, sei die Folge gewesen. Aus in Kopie angeschlossenen Urkunden sei jedoch ein erheblicher, derzeit kontinuierlich gesteigerter, tatsächlicher Reisabsatz ersichtlich, dies nach kontinuierlichem Aufbau des Unternehmens der Beschwerdeführerin. Es sei freilich praktisch unmöglich, den Nachweis zu führen, dass eine entsprechende Absatzmöglichkeit bestanden habe, wenn in weiterer Folge der Absatz nicht habe getätigt werden können. Dennoch seien Absatzmöglichkeiten, auch wenn sich diese in der Folge nicht realisiert hätten, dargetan worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 1999 änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vom 13. November 1996 nunmehr dahingehend ab, dass der Beschwerdeführerin für ihren am 1. Jänner 1995 bestehenden Überschussbestand an Reis des KN-Codes 1006 30 (richtig wohl: 1006 20) im Ausmaß von 42,382 t gemäß Art. 4 der VO (EG) Nr. 3108/94 in der Fassung der VO (EG) Nr. 572/95 in Verbindung mit §§ 3 Z 1, 4 Abs. 1, 5, 7, 8 und 9 ÜB-V eine Abgabe in Höhe von S 262.006,37 vorgeschrieben werde.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, grundlegend für die Erlassung der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 sei die Verhinderung von Verkehrsverlagerungen gewesen, die die gemeinsamen Marktordnungen der Europäischen Union stören könnten, ohne jedoch übliche Handelsgeschäfte zu verhindern. Unterbunden werden sollten spekulative Geschäfte. Insbesondere sollte vermieden werden, dass unüblich große Mengen an Waren aus der Zwölfergemeinschaft oder Drittstaaten günstiger als unter dem Regime der gemeinsamen Marktordnung der Europäischen Union infolge Lukrierung einer EU-Erstattung bzw. einer geringeren oder gar keiner Zollbelastung in die Volkswirtschaft der neuen Beitrittsstaaten hereingeholt würden. Im neuen Mitgliedstaat könnte nämlich durch solche unüblich große Lagerbestände eine günstigere Versorgung der eigenen Bevölkerung auch über den Beitrittstermin hinaus sichergestellt, ab dem Beitrittsdatum eine wettbewerbsverzerrende Belieferung des EU-Binnenmarktes dotiert, und in beiden Fällen daraus spekulative Gewinne erzielt werden. Voraussetzungen der Abgabenvorschreibung sei ein Lagerbestand an Reis zum 1. Jänner 1995 sowie eine Handelstätigkeit des Lagerhalters. Nicht erforderlich für die Eigenschaft als "Besitzer" im Verständnis der in Rede stehenden Verordnung sei freilich die Tätigkeit als Reishändler in den Jahren 1993 und 1994. Abgabenpflicht bestünde für jede Vermarktungsstufe.

Hieraus folge, dass die ÜB-V auf die Beschwerdeführerin anzuwenden sei, auch wenn sie am 1. Jänner 1993 noch keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ÜB-V seien Absatzsteigerungsmöglichkeiten für das Jahr 1995 lediglich dann überschussbestandsmindernd zu berücksichtigen, wenn sie entsprechend glaubhaft gemacht würden. Die Beschwerdeführerin habe Unterlagen betreffend Bestellungen von und "Kaufanbote für" Reis aus der zweiten Hälfte 1994 vorgelegt. Laut Prüfbericht der AMA von April 1999 habe die Beschwerdeführerin jedoch keine Verkaufsbelege zu den diesbezüglichen Bestellungen vorlegen können. Auch seien laut Auskunft der Beschwerdeführerin zu den genannten "Kaufanboten" keine Bestellungen erfolgt, weswegen diese nicht als glaubhaft gemachte Absatzsteigerungsmöglichkeiten für das Jahr 1995 gewertet werden könnten.

Die gleichfalls vorgelegten (fixen) Bestellungen aus 1994 stellten wiederum keine solchen für das Jahr 1995 dar. Unter Berücksichtigung der aktenkundigen Tatsache, dass im November 1994

62.750 kg Reis aus Thailand eingeführt worden sei, sowie des Anfangslagerbestandes zum 1. Jänner 1994 im Ausmaß von 3.340 kg und der Inlandszukäufe im Jahr 1994 in der Höhe von 9.830 kg und

1.540 kg, verblieben nach Abzug des Lagerbestandes zum 1. Jänner 1995 im Ausmaß von 44.052 kg noch 33.408 kg an Reis, welche noch im Jahr 1994 abgesetzt worden seien. Da die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestellungen aus 1994 lediglich 23.000 kg Reis beträfen, sei davon auszugehen, dass die gesamte für das Jahr 1994 belegte Bestellmenge noch in diesem Jahr abgesetzt worden sei, weswegen auch diesbezüglich eine Berücksichtigung als abgabenmindernde Absatzsteigerungsmöglichkeit für das Jahr 1995 nicht in Betracht kommen könne. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme von September 1999 vorgelegten Rechnungsbelege zeugten zwar von gesteigerter Reisabnahmen ab November 1995 durch die Beschwerdeführerin selbst, sie gäben jedoch keine Auskunft über die vor diesem Zeitpunkt abgesetzten Reismengen.

Auch sonst seien trotz entsprechender Aufforderung keine (weiteren) Unterlagen betreffend Absatzsteigerungen vorgelegt worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, solche Möglichkeiten hätten in der Installierung einer Sushi-Bar-Kette sowie in Bestellungen seitens des Großhandels bestanden, sei daher nicht bescheinigt.

Die Höhe der Abgabe sei gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 ÜB-V aus dem Differenzbetrag zwischen dem Lagerbestand zum 1. Jänner 1995 von 44.052 kg und dem Durchschnitt der Lagerbestände zum 1. Jänner 1993 und zum 1. Jänner 1994 im Ausmaß von 1.670 kg zu bilden gewesen und betrage 42.382 kg. Die in der Berufungsvorentscheidung vorgenommene Berechnungsweise sei unzutreffend. Der Überbestand von 42,382 t sei mit dem in der EU geltenden Abschöpfungssatz für Drittlandreis des KN-Codes 100620 von S 6.182,02 zu vervielfältigen gewesen, woraus sich der vorgeschriebene Abgabenbetrag ergebe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. In dieser Beschwerde rügte sie unter anderem auch, dass die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig gewesen sei, weil diese Bescheiderlassung erst nach der ihr im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gesetzten Nachfrist erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei die Zuständigkeit zur Erledigung der Beschwerde bereits auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen. Die Beschwerdeführerin sei daher in ihrem verfassungsgesetzlichen Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Im Übrigen gründete die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes infolge willkürlicher Auslegung der ÜB-V durch die belangte Behörde, sowie darauf, dass die ÜB-V gesetzwidrig sei.

Mit Beschluss vom 26. September 2000, B 1368/99-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der in Rede stehenden Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der Begründung dieses Ablehnungsbeschlusses heißt es, die vorliegende Beschwerde rüge die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in Rechten wegen Verletzung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der ÜB-V. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Anders als in dem mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1998, V 6-8/98, entschiedenen Fall, wo eine gesetzliche Ermächtigung zur Ergänzung von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht gänzlich gefehlt habe, bestehe im vorliegenden Fall in § 105 Abs. 2 MOG solch eine gesetzliche Ermächtigung zur Verordnungserlassung. Die Verordnung (EG) Nr. 3108/1994 der Kommission vom 19. Dezember 1994 lasse freilich - allenfalls abgesehen von der Bestimmung der zum Vollzug berufenen Behörde - keinen Raum für eine ergänzende Regelung. Insoweit die Beschwerde das Ermittlungsschema der innerstaatlichen Verordnung rüge, sei sie bereits angesichts des Umstandes aussichtslos, dass die Abgabenvorschreibung schon kraft Gemeinschaftsrechts Bestand habe.

In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren aus Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 bzw. aus § 5 ÜB-V abgeleiteten Rechten verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben. Demgegenüber wird eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Einhaltung der Behördenzuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder als Beschwerdepunkt noch als Aufhebungs- oder Beschwerdegrund geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eingangs ist darauf zu verweisen, dass die infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gegebene Rechtswidrigkeit eines nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 1 und 2 VwGG gesetzten Frist erlassenen Bescheides nicht gemäß § 41 Abs. 1 VwGG von Amts wegen vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen ist, sondern als Beschwerdepunkt geltend gemacht werden muss (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. März 1977, Slg. Nr. 9274/A). Vorliegendenfalls hat die Beschwerdeführerin zwar in ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde eine derartige Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides behauptet und daraus eine Verletzung ihres verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abgeleitet. Allein darin ist aber nicht die Geltendmachung dieser Unzuständigkeit als Beschwerdepunkt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu erblicken. In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird weder in der Umschreibung des Beschwerdepunktes noch in den Aufhebungsgründen oder in der Begründung auf eine Unzuständigkeit der belangten Behörde und eine dadurch bedingte Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem einfach gesetzlichen Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung Bezug genommen. Eine auf Basis des Beschwerdevorbringens in der ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde allenfalls bestandene Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides war daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht wahrzunehmen.

Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 lautet (auszugsweise):

"(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 145 Absatz 2 der Beitrittsakte erheben die neuen Mitgliedstaaten, sofern keine strengeren nationalen Vorschriften bestehen, ab 1. Januar 1995 Abgaben auf Überschussbestände, die von den Besitzern zu entrichten sind.

...

(2) Zur Ermittlung der jeweiligen Überschussbestände berücksichtigen die neuen Mitgliedstaaten insbesondere:

-

den Durchschnitt der in den Jahren vor dem Beitritt gehaltenen Bestände,

-

den in den Jahren vor dem Beitritt erfolgten Handel,

-

die Umstände, unter denen diese Bestände gebildet wurden.

Der Begriff der Überschussbestände gilt auch für landwirtschaftliche Produkte, die für den Markt der neuen Mitgliedstaaten bestimmt sind.

(3) Der Betrag der in Absatz 1 genannten Abgabe entspricht

-

für ein Erzeugnis aus einem Drittland der Differenz zwischen der in der Zwölfergemeinschaft am 31. Dezember 1994 anzuwendenden Einfuhrabgabe und der im neuen Mitgliedstaat am 31. Dezember 1994 anzuwendenden Einfuhrabgabe, sofern die erstgenannte höher als die letztgenannte ist;

-

für ein Erzeugnis aus der Zwölfergemeinschaft der Differenz zwischen der in der Zwölfergemeinschaft am 31. Dezember 1994 anzuwendenden Ausfuhrerstattung und der im neuen Mitgliedstaat am 31. Dezember 1994 anzuwendenden Einfuhrabgabe, sofern die erstgenannte höher ist als die letztgenannte.

...

(4) Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Abgabe gemäß Absatz 1 nehmen die neuen Mitgliedstaaten unverzüglich eine Bestandsaufnahme der am 1. Januar 1995 vorhandenen Waren vor.

(5) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für die Waren folgender KN-Codes:

- für Österreich: 1006; ...

..."

§ 5 ÜB-V lautet:

"§ 5. (1) Ein Überschussbestand liegt vor, wenn

1. der zum 1. Jänner 1995 gehaltene Bestand den Durchschnitt der zum 1. Jänner 1993 und 1. Jänner 1994 gehaltenen Bestände an in § 3 genannten Waren um mehr als 5 % übersteigt und

2. der Bestand auf eine Erhöhung der Einfuhrmengen im Kalenderjahr 1994 gegenüber den Vorjahren zurückzuführen ist und

3. dem höheren Bestand am 1. Jänner 1995 keine glaubhaft gemachten Absatzsteigerungsmöglichkeiten in Österreich im Verhältnis zum Absatz 1993 und im Jahr 1994 gegenüber stehen.

(2) Zur Ermittlung des Überschussbestands sind heranzuziehen:

1. die vom Besitzer gehaltenen Mengen der Waren gemäß § 3 zum 1. Jänner 1993 und 1. Jänner 1994 sowie die durchschnittliche Lagermenge der Stichtage 1. Jänner 1993 bis 1. Jänner 1994,

2. die beim Besitzer gehaltenen Mengen der Waren gemäß § 3 zum 1. Jänner 1995,

3. die Handelsströme dieser Waren seit 1. Jänner 1993, getrennt nach Einfuhren, Ausfuhren und Absatz in Österreich und

4. die Umstände, die zur Bildung des Bestands zum 1. Jänner 1995 geführt haben.

(3) Sofern der Überschussbestand zum 1. Jänner 1995 lediglich auf im Vergleich zu den üblichen Lagerständen niedrigere Bestände am 1. Jänner 1993 oder 1. Jänner 1994 zurückzuführen ist, kann der Besitzer die zum 1. Jänner 1990, 1. Jänner 1991 und 1. Jänner 1992 gehaltenen Bestände zusätzlich nachweisen."

Zur anzuwendenden Rechtslage wird zunächst auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2002, Zl. 98/17/0249, verwiesen. Vor dem Hintergrund des in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, auf die insofern gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegten Verständnisses des Begriffes "Besitzer" in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 bzw. diesem folgend in der ÜB-V ist den Ausführungen der belangten Behörde insoweit nicht entgegen zu treten, als sie die Auffassung vertritt, auch ein Unternehmen, welches - wie jenes der Beschwerdeführerin - seine Tätigkeit am 1. Jänner 1993 noch nicht aufgenommen habe, komme als abgabepflichtiger Besitzer von Überschussbeständen in Betracht.

Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin freilich die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht betreffend die Ermittlung des Überschussbestands. Die belangte Behörde ging im Ergebnis davon aus, dass auch bei einem Unternehmen, welches zum 1. Jänner 1993 seine Geschäftstätigkeit noch nicht aufgenommen hatte, die Höhe des Überschussbestandes allein nach den Regeln des § 5 Abs. 1 ÜB-V zu erfolgen habe, wobei der zum 1. Jänner 1993 gehaltene Bestand mit 0 anzusetzen sei.

Wie sich aus § 1 ÜB-V zunächst ergibt, dient diese Verordnung (lediglich) der Erhebung von Abgaben, soweit Letztere in Rechtsakten der Europäischen Union im Zusammenhang mit den auf Grund des Beitritts zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgesehen sind. Es ist daher keinesfalls davon auszugehen, dass durch die ÜB-V der Kreis der abgabepflichtigen Besitzer gegenüber den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Union, hier gegenüber dem Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994, erweitert werden sollte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. März 2002, Zl. 2002/17/0009).

Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 sieht die Abgabepflicht von Besitzern von Überschussbeständen vor, wobei gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Ermittlung der jeweiligen Überschussbestände insbesondere der Durchschnitt der in den Jahren vor dem Beitritt gehaltenen Bestände, der in den Jahren vor dem Beitritt erfolgte Handel und die Umstände, unter denen diese Bestände gebildet wurden, zu berücksichtigen sind.

Damit ist aber offenkundig zwischen "Überschussbeständen" und "gewöhnlichen Beständen" zu unterscheiden, wobei auf Letztere die in Rede stehende Abgabe nicht einzuheben ist. Als ein Kriterium für die Differenzierung, ob der gesamte zum 1. Jänner 1995 bestehende Lagerbestand eines Besitzers einen (nicht abgabepflichtigen) "normalen Bestand" oder aber teilweise einen abgabepflichtigen "Überbestand" darstellt, ist der Durchschnitt der in den Jahren vor dem Beitritt gehaltenen Bestände heranzuziehen. Diese Anordnung beruht offenkundig auf der Überlegung, dass der Durchschnitt der in den Jahren vor dem Beitritt von einem Besitzer gehaltenen Bestände (bei typisierender Betrachtung und in Ermangelung gegenläufiger, nach den weiteren Bemessungsgesichtspunkten des Art. 4 Abs. 2 der in Rede stehenden Verordnung der Kommission zu berücksichtigender Umstände) jenen geschäftsüblichen Lagerbestand darstellt, durch dessen Halten am 1. Jänner 1995 keine durch die Verordnung zu sanktionierenden Verkehrsverlagerungen einzutreten drohen. Damit soll bewirkt werden, dass der dem gewöhnlichen Geschäftsgang entsprechende Lagerbestand nicht als Überbestand der Besteuerung unterzogen wird.

Ausgehend von diesem Normzweck können der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich festgelegten Durchschnittsbetrachtung aber nur Zeiträume unterworfen werden, in welchen das betroffene Unternehmen überhaupt eine Handelstätigkeit mit Reis entfaltete.

Dieses Verständnis des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 vorausgesetzt, ergibt eine Auslegung des § 5 ÜB-V Folgendes:

§ 5 Abs. 1 Z 1 ÜB-V sieht zunächst zwecks Erleichterung der Bemessung in typisierender Betrachtung vor, dass der Durchschnitt der in den Jahren vor dem Beitritt gehaltenen Bestände durch den Durchschnittswert der an den Stichtagen 1. Jänner 1993 und 1. Jänner 1994 gehaltenen Bestände ermittelt wird, wobei nach dem Inhalt der ÜB-V ein Überbestand nur dann vorliegt, wenn der am 1. Jänner 1995 gehaltene Bestand den Durchschnitt dieser Bestände um mehr als 5 % übersteigt. Nach dem Vorgesagten entspricht aber eine isoliert nach § 5 Abs. 1 Z 1 ÜB-V vorgenommene Ermittlung des keinen Überschussbestand bildenden geschäftsüblichen Lagerbestandes jedenfalls dann nicht dem Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94, wenn das betroffene Unternehmen, wie jenes der Beschwerdeführerin, am 1. Jänner 1993 noch gar keine Handelstätigkeit mit Reis entfaltet hat.

Schon aus Gründen der Gleichbehandlung mit "etablierten" Unternehmen ist davon auszugehen, dass auch einem erst nach dem 1. Jänner 1993 erstmals im Reishandel tätig werdenden Unternehmen zum 1. Jänner 1995 ein handelsüblicher Lagerbestand, welcher nicht der Abgabe auf Überschussbeständen unterliegt, zuzugestehen ist. Bei der amtswegig vorzunehmenden Ermittlung dieses handelsüblichen Lagerbestandes kann, wie bereits oben ausgeführt, nicht isoliert auf die Stichtagsbetrachtung des § 5 Abs. 1 Z 1 ÜB-V zurückgegriffen werden. Vielmehr kommt gerade in einer solchen Konstellation der Anordnung des § 5 Abs. 2 Z 4 ÜB-V betreffend die Berücksichtigung der Umstände, die zur Bildung des Bestands zum 1. Jänner 1995 geführt haben, besondere Bedeutung zu, welche eine Ermittlung des "Normalbestandes" in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 2 der EU-VO ermöglicht. Die solcherart angeordnete einzelfallbezogene Betrachtungsweise ergibt hier Folgendes:

Nach den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin im Zuge des Jahres 1994 insgesamt 33.408 kg Reis abgesetzt. Dass dieser Reisabsatz des Jahres 1994 nicht der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines neu am Markt auftretenden Unternehmens entsprochen hätte, sondern durch außergewöhnliche Umstände bedingt gewesen sei, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Es ist daher - mangels anderer Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1994, dem ersten Kalenderjahr einer vollen Geschäftstätigkeit, diese Reismenge abgesetzt hat, sodass eine Handelstätigkeit der Beschwerdeführerin in diesem Umfang nicht von vornherein als unüblich, vergleichbare Absätze im Jahr 1995 nicht als ausgeschlossen angesehen werden können. Der Beschwerdeführerin wäre daher jedenfalls ein, einem jährlichen Handelsvolumen von 33.408 kg nach handelsüblichen Kriterien entsprechender Lagerbestand zum 1. Jänner 1995 zuzubilligen gewesen, welcher auch ohne Bescheinigung konkreter Absatzmöglichkeiten in Österreich nicht als Überschussbestand zu qualifizieren wäre. Zur Frage, welcher durchschnittliche Lagerbestand für ein Unternehmen mit dem genannten Handelsvolumen in einer der Beschwerdeführerin vergleichbaren Situation sowie in Ansehung der Art des von ihr gehandelten Reises als üblich zu bezeichnen ist, enthält der angefochtene Bescheid freilich keine Feststellungen. Es kann keinesfalls von vornherein davon ausgegangen werden, dass dieser übliche Lagerbestand mit dem der Beschwerdeführerin als abgabenfrei zugestandenen Lagerbestand von (nur) 1.670 kg korreliert.

In der Verkennung der eben dargestellten Rechtslage hat es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen im oben aufgezeigten Sinne zu treffen. Sie hat hiedurch den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Für das fortgesetzte Verfahren ist anzumerken, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführerin sei durch die Vorlage von Interessensbekundungen näher genannter Unternehmen an Reislieferungen im Jahr 1995 "bei entsprechender Preisgestaltung" die Dartuung einer Absatzsteigerungsmöglichkeit nicht gelungen. Die Beschwerdeführerin gesteht selbst zu, dass das zunächst bekundete Kaufinteresse dieser potenziellen Abnehmer deshalb nicht in konkrete Bestellungen mündete, weil es in der Folge im Jahr 1995 infolge erhöhter Importtätigkeit Ende 1994 zu einem Überangebot an Reis gekommen war. Dass der mit 1. Jänner 1995 zu erwartende Preisanstieg von Reis Unternehmer zu verstärkten Importen veranlassen werde, war ein Ende 1994 objektiv gegebener Umstand, welcher der Beurteilung entgegen stand, es habe eine konkrete Absatzmöglichkeit auch für Reismengen bestanden, deren Ankauf nur in Ermangelung derartiger vorhersehbarer höherer Einfuhren durch dritte Importeure erfolgt wäre.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Der Ersatz für den Stempelgebührenaufwand war für die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, in der Höhe von EUR 181,68 zuzusprechen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 18. September 2002

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000170219.X00

Im RIS seit

20.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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