Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Verschuldensteilung 2:1 zu Lasten einer Baufirma, die bei Kanalisationsarbeiten eine hölzerne Behelfsbrücke mit einer Tragfähigkeit von etwa 4,5 Tonnen über einen ausgehobenen Graben errichtet und es unterläßt, die beschränkte Tragfähigkeit der Brücke durch Aufstellen entsprechender Tafeln ordnungsgemäß zu kennzeichnen, gegenüber einem Berufskraftfahrer, der mit einem schweren Lastkraftwagen samt Schotterladung (Gewicht etwa acht Tonnen) über die Brücke fährt, ohne sich über die Tragfähigkeit der Brücke zu unterrichten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
LkwEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0023614Dokumentnummer
JJR_19690703_OGH0002_0020OB00194_6900000_001