RS OGH 1969/7/3 2Ob194/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1969
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Norm

ABGB §1295 IId2
ABGB §1304 BIIa
StVO §52 Z9c
StVO §90

Rechtssatz

Verschuldensteilung 2:1 zu Lasten einer Baufirma, die bei Kanalisationsarbeiten eine hölzerne Behelfsbrücke mit einer Tragfähigkeit von etwa 4,5 Tonnen über einen ausgehobenen Graben errichtet und es unterläßt, die beschränkte Tragfähigkeit der Brücke durch Aufstellen entsprechender Tafeln ordnungsgemäß zu kennzeichnen, gegenüber einem Berufskraftfahrer, der mit einem schweren Lastkraftwagen samt Schotterladung (Gewicht etwa acht Tonnen) über die Brücke fährt, ohne sich über die Tragfähigkeit der Brücke zu unterrichten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 194/69
    Entscheidungstext OGH 03.07.1969 2 Ob 194/69

Schlagworte

Lkw

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0023614

Dokumentnummer

JJR_19690703_OGH0002_0020OB00194_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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