RS OGH 1969/7/9 6Ob125/69, 5Ob744/80, 1Ob633/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1969
beobachten
merken

Norm

AußStrG §9 E1
AußStrG §97 C

Rechtssatz

Wird eine Sache in das Verlassenschaftsinventar aufgenommen, so kann ein Dritter, der darauf Anspruch erhebt und behauptet, am Todestag des Erblassers die Sache in seinem Besitz gehabt zu haben, den Beschluß, mit dem das Inventar genehmigt wurde, nicht anfechten. Er kann seine Ansprüche nur im Rechtsweg durchsetzen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 125/69
    Entscheidungstext OGH 09.07.1969 6 Ob 125/69
    EvBl 1970/68 S 103 = NZ 1970,93 = SZ 42/109
  • 5 Ob 744/80
    Entscheidungstext OGH 02.12.1980 5 Ob 744/80
  • 1 Ob 633/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 633/91
    Vgl; Beisatz: Der angebliche Eigentümer von Gegenständen kann deren Aufnahme in das Inventar nicht mit Rekurs bekämpfen; umsoweniger ist ihm ein Rechtsmittelrecht dann zuzubilligen, wenn er sich bloß gegen die Einleitung des Verlassenscha

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0006264

Dokumentnummer

JJR_19690709_OGH0002_0060OB00125_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten