Norm
AußStrG §9 E1Rechtssatz
Wird eine Sache in das Verlassenschaftsinventar aufgenommen, so kann ein Dritter, der darauf Anspruch erhebt und behauptet, am Todestag des Erblassers die Sache in seinem Besitz gehabt zu haben, den Beschluß, mit dem das Inventar genehmigt wurde, nicht anfechten. Er kann seine Ansprüche nur im Rechtsweg durchsetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0006264Dokumentnummer
JJR_19690709_OGH0002_0060OB00125_6900000_001