Norm
ABGB §232Rechtssatz
Das Genehmigungsverfahren wird im ausschließlichen Interesse des Pflegebefohlenen geführt. In die Rechte Dritter wird durch die bloße Genehmigung eines Antrages nicht eingegriffen, daher steht Dritten (hier: Finanzprokurator beziehungsweise öffentlicher Verwalter) dagegen auch kein Rechtsmittel zu. Erst gegen eine seine Rechte verletzende Erledigung des genehmigten Antrages kann sich der Dritte auf die im Gesetz vorgeschriebene Art wehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0006157Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020