Norm
VersVG §25Rechtssatz
Zum Beweise, daß die Erhöhung der Gefahr durch unstatthaft abgefahrene Reifen keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt hat, reicht die Feststellung aus, daß sich der Unfall ebenso ereignet hätte, wenn die Profilrillen der Reifen auf der ganzen Breite der Lauffläche noch 1 mm tief gewesen wären. Veröff: VersR 1969,886
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1969:RS0104042Dokumentnummer
JJR_19690711_AUSL000_0040ZR00629_6800000_001