Norm
EO §47 Abs2Rechtssatz
Erbserklärte Erben haben für die Verlassenschaft den Offenbarungseid abzulegen. Wer bei einer Mehrheit von in Frage kommenden Vertretern zur Eidesleistung heranzuziehen ist, hat nicht das Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen; die Bezeichnung der eidespflichtigen Personen obliegt vielmehr dem betreibenden Gläubiger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0001804Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013