RS OGH 1969/8/27 3Ob95/69, 3Ob591/90, 1Ob215/13v, 5Ob208/13v, 2Ob103/15h, 7Ob48/18m, 2Ob32/21a

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Veröffentlicht am 27.08.1969
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Norm

ABGB §889
VersVG §81 ff

Rechtssatz

Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 889 ABGB muss sich außer den im Gesetz bestimmten Fällen bei einer teilbaren Sache jeder mit dem ihm gebührenden Teil begnügen, bei teilbarer Leistung liegt somit grundsätzlich keine Gesamthandforderung vor. Da auch die Zweckwidmung eines Geldbetrages die Teilung der Geldsumme nicht hindert, steht der teilbare Anspruch auf Auszahlung einer Feuerversicherungssumme beiden Versicherungsnehmern je zur Hälfte zu.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 95/69
    Entscheidungstext OGH 27.08.1969 3 Ob 95/69
  • 3 Ob 591/90
    Entscheidungstext OGH 23.01.1991 3 Ob 591/90
    nur: Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 889 ABGB muss sich außer den im Gesetz bestimmten Fällen bei einer teilbaren Sache jeder mit dem ihm gebührenden Teil begnügen, bei teilbarer Leistung liegt somit grundsätzlich keine Gesamthandforderung vor. Da auch die Zweckwidmung eines Geldbetrages die Teilung der Geldsumme nicht hindert, steht der teilbare Anspruch auf Auszahlung beiden je zur Hälfte zu. (T1)
  • 1 Ob 215/13v
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 215/13v
    Auch
  • 5 Ob 208/13v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2014 5 Ob 208/13v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch. (T2)
  • 2 Ob 103/15h
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 103/15h
    Vgl auch; Beisatz: Geldforderungen sind ihrer Natur nach teilbar. (T3)
  • 7 Ob 48/18m
    Entscheidungstext OGH 20.06.2018 7 Ob 48/18m
    Vgl
  • 2 Ob 32/21a
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 32/21a
    Vgl; Beisatz: Hier: Schmerzengeldforderung als teilbare Nachlassforderung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0017289

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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