Norm
ABGB §889Rechtssatz
Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 889 ABGB muss sich außer den im Gesetz bestimmten Fällen bei einer teilbaren Sache jeder mit dem ihm gebührenden Teil begnügen, bei teilbarer Leistung liegt somit grundsätzlich keine Gesamthandforderung vor. Da auch die Zweckwidmung eines Geldbetrages die Teilung der Geldsumme nicht hindert, steht der teilbare Anspruch auf Auszahlung einer Feuerversicherungssumme beiden Versicherungsnehmern je zur Hälfte zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0017289Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2021