Norm
ABGB §828Rechtssatz
Zum Unterschied zwischen Gebrauchshandlungen und Verwaltungshandlungen. Charakteristisch für Verwaltungshandlungen ist, dass sie sich als Maßregeln einer Geschäftsführung im Interesse aller Gemeinschafter beziehungsweise der Gemeinschaft als solcher darstellen oder wenigstens darstellen sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0013204Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020